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RT120074 • OG ZH RT120074 KI-generiert

Debtor's Appeal on Moot Debt Collection Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer RT120074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a debtor's appeal against a lower court's order that declared part of a debt collection proceeding moot after the creditor reduced their claim and the debtor withdrew opposition to that reduced amount. The court reasoned that the debtor had not substantiated their claims of incorrect legal application or factual errors, that the lower court had appropriately adjusted the court fees to reflect the reduced claim, and that it was not the role of the debt enforcement judge to create a payment plan after opposition was withdrawn.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG, Art. 48 GebV; Debtor's Appeal on Moot Debt Collection Proceedings Dismissed: The court reasoned that the debtor had not substantiated their claims of incorrect legal application or factual errors, that the lower court had appropriately adjusted the court fees to reflect the reduced claim, and that it was not the role of the debt enforcement judge to create a payment plan after opposition was withdrawn.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Anwaltskosten Widerspruchsverfahren Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited to define the grounds on which a complaint can be made.

Art. 322 ZPO

Cited to justify not requesting a response from the plaintiff or the lower court.

Art. 324 ZPO

Cited to justify not requesting a response from the plaintiff or the lower court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the defendant to pay the costs of the second instance appeal.

Art. 16 SchKG

Cited for the application of the fee regulation for debt enforcement and bankruptcy proceedings.

Art. 48 GebV SchKG

Basis for setting the appeal fee.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision.

Art. 44 ff. BGG

Cited to specify the rules regarding the running of time limits for an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120074-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 1. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. März 2012 (EB120131)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das auf einer Darlehensforderung gründende Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2011, infolge Reduktion des Begehrens auf Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 28. Mai 2011 und Rückzugs des Rechtsvorschlags in diesem Umfang als gegenstandslos ab. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wurde dabei vollumfänglich von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bezogen, wobei diese ihr aber vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) im Umfang von 3/4 zu ersetzen sein wird. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen (Urk. 19 S. 2 Dispositivziffern 1 bis 3).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 27. April 2012 erhob der Beklagte Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung (Urk. 8).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass die eingeforderte Summe falsch gewesen und hinunterkorrigiert worden sei. Es müsse ein für beide Parteien machbarer und akzeptierbarer Zahlungsplan erstellt werden. 70 % des Darlehens seien bereits zurückbezahlt. Nach Aussagen der Klägerin sei diese bereit, einem gerichtlich gestützten Zahlungsplan zuzustimmen. Die Spruchgebühr sei jeder Partei aufgrund des falschen Begehrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem sei wegen des falschen Begehrens von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (Urk. 8).

b) Vorliegend ist auf die Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 9 S. 2). Der Beklagte unterliess es im Beschwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso diese falsch seien. Insbesondere hat die Vorderrichterin durch die Reduktion der durch den Beklagten schliesslich zu zahlenden Spruchgebühr auf

drei Viertel auch berücksichtigt, dass die Klägerin am 7. März 2012 ihr Begehren um einen Viertel reduziert hatte (vgl. Urk. 5 f.). Sodann ist es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, nach dem Rückzug des Rechtsvorschlages einen Zahlungsplan aufzustellen.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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