Appealability of Interim Fee Deposit Order in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an action for debt enforcement proceedings initiated by the state and a municipality, the lower court ordered the respondent to pay a deposit for the court fee, prompting the respondent to appeal, arguing a decision from an administrative court should be awaited first. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the respondent lacked standing to appeal the lower court's order because it did not negatively affect the respondent but rather benefited them by granting a time extension, and furthermore, the appellant's other substantive objections regarding the validity of the initial decision were not yet ripe for appeal as no final decision on the merits had been rendered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appealability of Interim Fee Deposit Order in Debt Enforcement Proceedings: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the respondent lacked standing to appeal the lower court's order because it did not negatively affect the respondent but rather benefited them by granting a time extension, and furthermore, the appellant's other substantive objections regarding the validity of the initial decision were not yet ripe for appeal as no final decision on the merits had been rendered.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the justification for not entering a judgment because the appeal was obviously inadmissible.
The basis for ordering the losing party (the Appellant) to bear the costs of the appeal proceedings.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120072-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann
Beschluss vom 8. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
Staat Zürich und Gemeinde C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt C._____ betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. April 2012 (EB120137)
Erwägungen:
1. Die Kläger reichten am 3./4. April 2012 ein gegen den Beklagten gerichtetes Rechtsöffnungsbegehren am Bezirksgericht Dielsdorf ein (Urk. 5/1). Dessen Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) setzte den Klägern mit Verfügung vom
20. April 2012 Frist an, um für die Spruchgebühr einen Vorschuss zu leisten (Urk. 5/18).
Darauf erhob der Beklagte am 26. April 2012 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2012 mit dem Antrag, es sei zuerst "der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich" abzuwarten, bevor Rechtsöffnung zu erteilen sei (vgl. Urk. 1, teilweise sinngemäss).
2. Der Beklagte ist durch die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2012 nicht beschwert, d.h. er hat kein Interesse an einer Abänderung dieser Verfügung, sie ist für ihn nicht "nachteilig". Fehlt es dem Rechtsmittelkläger, hier dem Beklagten, an dieser sogenannten Beschwer, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Zürcher in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 59 N. 14). Folglich ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten.
3. Die vom Beklagten mit der Beschwerde bzw. Stellungnahme vom 26. April 2012 erhobenen Einreden betreffend mangelhafte Eröffnung eines Entscheids bzw. von Entscheiden etc. sind im Rahmen der Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs, allenfalls anlässlich einer mündlichen Verhandlung, zu behandeln. Da darüber noch nicht entschieden wurde, liegt kein anfechtbarer Entscheid (sogenanntes Anfechtungsobjekt) vor. Es kann daher auch noch keine Beschwerde erhoben werden.
4. Die Beschwerde des Beklagten ist offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Ausgangsgemäss gilt der Beklagte als unterliegende Partei. Als solche hat er die Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Klägern erwächst kein rechtserheblicher Aufwand.
Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 2, 3 und 4/1-3, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'512.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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