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RT120068 • OG ZH RT120068 KI-generiert

Party's Appeal on Court Costs Dismissed for Raising New Arguments

Geschäftsnummer RT120068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower court's decision to award court costs against them, arguing for free legal aid due to their financial situation. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the request for free legal aid for the initial proceedings was a new argument not raised before the lower court and therefore inadmissible on appeal. Additionally, the court found no grounds to correct any alleged lack of information regarding costs from the lower court, as the appellant had not raised this issue. The appeal against the cost award was also deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Ziff. 2 i.V.m, Art. 63 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs.1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Party's Appeal on Court Costs Dismissed for Raising New Arguments: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the request for free legal aid for the initial proceedings was a new argument not raised before the lower court and therefore inadmissible on appeal. Additionally, the court found no grounds to correct any alleged lack of information regarding costs from the lower court, as the appellant had not raised this issue. The appeal against the cost award was also deemed unfounded.

Schlagwörter

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neues rechtliches Vorbringen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Parteientschädigung Widerspruchsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Kürzung des Anwaltshonorars Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on the losing party in both the previous instance and the current appeal proceedings.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to reject the request for legal aid for the first instance proceedings as it constitutes a new claim in the appeal.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited to reject the request for legal aid for the appeal proceedings due to the lack of prospects of success.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to explain why no party compensation is awarded to the respondent due to lack of relevant activities.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for determining the court costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120068-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann.

Urteil vom 24. Mai 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. März 2012 (EB120172)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 7. März 2012 bewilligte die Vorinstanz den in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011) vom Kläger erhobenen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nicht und auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 300.– (Urk. 9).

b) Gegen die Kostenauflage hat der Kläger am 5. April 2012 (Poststempel

3. April 2012) fristgerecht Rekurs [recte: Beschwerde erhoben] (Urk. 8; Urk. 7b und Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG).

2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde vor, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (Urk.

8 S. 1).

b) Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Kosten, weil er im vorinstanzlichen Verfahren unterlag. Dies ist korrekt (Art. 106 Abs.1 ZPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Damit stellt der Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren einen neuen Antrag dar. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr gewährt werden und die Beschwerde des Klägers ist abzuweisen.

c) Zudem kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Verpflichtung, über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären, mit der Vorladung zur Hauptverhandlung nachgekommen ist (Urk. 5). Hinsichtlich der Aufklärungspflicht über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten ist aus dem vorinstanzlichen Protokoll nicht ersichtlich, ob das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist

(Prot. I S. 2 ff.). Eine unterlassene Aufklärung über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten ist schwierig nachträglich zu korrigieren. Denkbar wäre eine tiefere Festsetzung oder der Erlass der Gerichtskosten (Suter/von Holzen, in:Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 97 N 17). Da der Kläger aber in keiner Weise rügt, sich über die Kosten oder deren Höhe im Unklaren gewesen zu sein, rechtfertigt es sich nicht, die ungerügt gebliebene Pflichtverletzung zu korrigieren.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 80.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Das von ihm sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 80.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch.Bas-Baumann

versandt am: ss