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RT120066 • OG ZH RT120066 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing After Unreasoned Decision

Geschäftsnummer RT120066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's order for definitive provisional seizure (Rechtsöffnung) for CHF 2,027.70 plus interest, because the appeal was filed against the initial decision delivered without written reasons, whereas the law mandates that an appeal against a decision issued in summary proceedings must be submitted within ten days of the delivery of the *reasoned* decision, a point that had been communicated to the appellant. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, resulting in a non-entry into proceedings, and the costs of the appellate procedure were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing After Unreasoned Decision: Consequently, the appeal was deemed inadmissible, resulting in a non-entry into proceedings, and the costs of the appellate procedure were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Reihenfolge der Pfändung Eilvorabentscheidungsverfahren verspäteter Kostenvorschuss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The appeal was deemed inadmissible, leading to a decision not to enter proceedings (Nichteintretensentscheid).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to rule on the allocation of costs against the losing party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120066-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

B. Häusermann

Beschluss vom 8. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

a) B._____,

b) C._____,

c) D._____, Beschwerdegegner

a,b,c vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 23. März 2012 (EB120055)

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte der aus den Beschwerdegegnern bestehenden und als "Gesuchstellerin" bezeichneten Erbengemeinschaft mit Urteil vom 23. März 2012 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes E._____, Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2012, für Fr. 2'027.70 nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2011. Dieses Urteil wurde zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet; dem Gesuchsgegner wurde es am 30. März 2012 via Postfach zugestellt (Urk. 6, Urk. 7/2).

Mit Eingabe vom 3. April 2012 erhob der Gesuchsgegner sinngemäss Beschwerde gegen das ihm ohne schriftliche Begründung zugestellte Urteil der Vorinstanz (Urk. 10, Urk. 11). Am 10. April 2012 wurde der Gesuchsgegner von der Kammer telefonisch darüber informiert, dass er nur gegen das schriftlich begründete Urteil Beschwerde erheben kann und eine solche schriftliche Begründung allenfalls noch bei der Vorinstanz verlangen könne. Sodann wurde er aufgefordert, der Kammer bis zum 12. April 2012 schriftlich zu beantragen, von der formellen Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens abzusehen. Der Gesuchsgegner stellte gleichentags in Aussicht, der Kammer eine entsprechende Erklärung zukommen zu lassen (Urk. 13). Nachdem innert Frist keine solche Erklärung eingegangen war, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet.

2. Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Das ohne schriftliche Begründung eröffnete Urteil der Vorinstanz vom 23. März 2012 kann nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. a. Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies geht aus dem angefochtenen Urteil klar hervor (Urk. 11 S. 2, Disp.-Ziff. 6) und wurde dem Gesuchsgegner zudem mündlich mitgeteilt (Urk. 13). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher offensichtlich unzulässig und ohne Wei-

terungen durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Ausgangsgemäss gilt der Gesuchsgegner als unterliegende Partei. Als solche hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gegenseite erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'027.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

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