Creditor Wins Debt Enforcement Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court denied an appeal challenging the issuance of definitive legal relief, which allows a creditor to proceed with debt enforcement. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to properly raise objections to the lower court's decision and introduced new arguments not presented previously. Furthermore, the court noted that the appellant did not address the lower court's reasoning, violating the obligation to state grounds for appeal, and that the new arguments did not concern the permissible defenses of payment, deferral, or statute of limitations in definitive legal relief proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Creditor Wins Debt Enforcement Appeal Dismissal: The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to properly raise objections to the lower court's decision and introduced new arguments not presented previously. Furthermore, the court noted that the appellant did not address the lower court's reasoning, violating the obligation to state grounds for appeal, and that the new arguments did not concern the permissible defenses of payment, deferral, or statute of limitations in definitive legal relief proceedings.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible.
Cited to explain the extension of the appeal deadline due to bankruptcy holidays.
Cited to explain that only specific defenses are permissible in definitive Rechtsöffnung proceedings.
Cited to impose the costs of the second-instance proceedings on the losing party.
Cited to determine the second-instance court fee.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120064-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
B. Häusermann
Beschluss vom 20. April 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. März 2012 (EB120030)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. März 2012 wurde dem Kläger in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 30. September 2011, für Fr. 6'375.– nebst Zins zu 3.5 % seit 24. September 2011, Fr. 175.15 Verzugszins (berechnet bis 23. September 2011), Fr. 101.– Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils definitive Rechtsöffnung erteilt (Urk. 10). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 30. März 2012 zugestellt (Urk. 11/2). Mit Eingabe vom 10. April 2012 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. März 2012 (Urk. 14).
2. Das Ende der Beschwerdefrist für die Beklagte fiel in die Betreibungsferien. Die Beschwerdefrist verlängerte sich daher bis zum dritten Tag nach dem Ende der Betreibungsferien (Art. 63 SchKG), mithin bis am 18. April 2012. Folglich wurde die Frist zur Einreichung der Beschwerde eingehalten.
3. Die Beklagte beantragt mit der Beschwerde sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verweigerung der Rechtsöffnung. Zur Begründung dieses Antrags wird ausgeführt, die Vorinstanz habe dem Kläger die definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 25. März 2011 betreffend die Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2009 erteilt. Der damalige Rechtsvertreter der Beklagten habe die Frist zur Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung versäumt. Die Steuerbehörden hätten den Sachverhalt dennoch materiell überprüfen müssen. Die Beklagte sei nicht aktiv und habe - abgesehen vom liberierten Gründungskapital von Fr. 50'000.– - auch kein Vermögen. Folglich könne gestützt auf die Veranlagungsverfügung die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden (Urk. 14, teilweise sinngemäss).
4. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, weshalb dem Kläger die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. Urk. 15 S. 2 bis 4). Es bedarf keiner Ergänzungen dazu. Unter diesen Umständen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (analog zur Berufung, vgl. Reetz/Hilber in: ZPO-Komm. Sutter- Somm et al., Art. 318 N. 54).
5. Im Beschwerdeverfahren sind Noven nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Bei den Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeschrift handelt es sich um Noven; sie wurden vor Vorinstanz nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 9). Auf die neuen Vorbringen der Beklagten ist daher nicht einzutreten.
6. In der Begründung der Beschwerde ist insbesondere darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (sog. "Rügepflicht", vgl. Freiburghaus/Afheldt in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 321 N. 15). Die Beklagte setzt sich in der Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. Die Noven der Beklagten sind wie erwähnt nicht zu berücksichtigen. Zudem betreffen sie nicht die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld, d.h. die einzigen im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung zulässigen Einwendungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Somit fehlt es an einer eigentlichen Begründung der Beschwerde, mithin an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde. Unter diesen Umständen hat das Gericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nicht von sich aus auf Mängel zu überprüfen (analog zur Berufung, vgl. Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 35 bis 38). Für eine Korrektur des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen besteht kein Anlass.
7. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Beklagten offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
8. Die Beklagte hat die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Deshalb ist von einem Streitwert von Fr. 6'375.– auszugehen (vgl. Urk. 15 S. 5) und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen. Die Beklagte gilt als unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschä-
digung und dem Kläger erwächst kein rechtserheblicher Aufwand; demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'375.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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