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RT120050 • OG ZH RT120050 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Defects and Insufficient Substantive Challenge to Judicial Settlement Enforcement Ruling

Geschäftsnummer RT120050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against a decision granting definitive legal remedy based on a judicial settlement for a monetary claim, as the appellant's filing failed to meet the formal requirements of the code of civil procedure by lacking specific requests detailing the extent of the contested decision. Furthermore, even if admissible, the appeal would have been dismissed because the appellant did not sufficiently challenge the lower court's core reasoning that, in summary proceedings for legal remedy following a settlement, a claimed set-off could only be proven with a formal judgment or unqualified creditor acknowledgment, which the appellant failed to present; moreover, the court correctly refused the appellant's assertion that the judge had a duty to legally advise the lay litigant regarding the insufficiency of their evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Formal Defects and Insufficient Substantive Challenge to Judicial Settlement Enforcement Ruling: Furthermore, even if admissible, the appeal would have been dismissed because the appellant did not sufficiently challenge the lower court's core reasoning that, in summary proceedings for legal remedy following a settlement, a claimed set-off could only be proven with a formal judgment or unqualified creditor acknowledgment, which the appellant failed to present; moreover, the court correctly refused the appellant's assertion that the judge had a duty to legally advise the lay litigant regarding the insufficiency of their evidence.

Schlagwörter

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formeller Mangel Zivilurteil Schadenregulierung Vollstreckungsentscheid Fehlen materieller Voraussetzungen Beweisnotstand Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court denied awarding party compensation due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120050-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Beschluss vom 3. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. März 2012 (EB120003)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. März 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2011) gestützt auf einen im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Prozesses geschlossenen gerichtlichen Vergleich definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'800.-- nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 18).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 23 März 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 16/1) eine als Rekurs bezeichnete Beschwerde erhoben (Urk. 17).

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird.

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine konkreten Anträge bzw. Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei.

c) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

d) Von vornherein nicht eingetreten werden kann sodann auch auf die Begehren des Beklagten um Beurteilung anderer Sachverhalte, Verfahren und Entscheide als des vorinstanzlichen Urteils vom 8. März 2012 (vgl. die umfangrei-

che Liste in Urk. 17 S. 2). Ausschliesslich dasselbe bildet Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze ihre geltend gemachte Forderung auf einen gerichtlichen Vergleich und verfüge damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Beklagte wende zwar ein, er habe diese Forderung durch Verrechnung getilgt, doch könne im Rechtsöffnungsverfahren eine Tilgung durch Verrechnung nur durch Vorlage eines gerichtlichen Urteils oder einer vorbehaltlosen Anerkennung des Gläubigers bewiesen werden; der Beklagte habe jedoch keine solchen Urkunden ins Recht gelegt und damit seine Gegenforderung nicht beweisen können (Urk. 18 S. 2 f.).

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er habe am 8. März 2012 (vorinstanzliche Hauptverhandlung) sämtliche Unterlagen im Original mitgebracht, die zum Beweis notwendig seien, dass er berechtigt sei zur Verrechnung mit der Betreibung über Fr. 3'800.--. Er habe den vorinstanzlichen Richter gefragt, ob die eingereichten Akten reichen würden, worauf dieser gesagt habe, er werde sie studieren. Er habe als juristischer Laie Anrecht auf Belehrung durch den Richter, wenn dieser sehe, dass die Unterlagen nicht genügen würden; dann hätte er dem Gericht den ganzen Aktenberg überlassen (Urk. 17 S. 1).

d) Mit diesen Vorbringen wird weder die – zutreffende – vorinstanzliche Erwägung gerügt, dass beim Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels eine Verrechnung nur möglich ist, wenn der die Verrechnung erklärende Schuldner für die Gegenforderungen über eine Urkunde verfügt, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde, noch wird die Erwägung gerügt, dass

der Beklagte keine solchen Urkunden vorgelegt habe. Damit bleibt es bei diesen tragenden vorinstanzlichen Erwägungen.

e) Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht sodann keine Pflicht

– und sogar nicht einmal eine Befugnis – der mit einem konkreten Verfahren befassten Gerichte, eine der Parteien rechtlich zu beraten, sondern die entscheidenden Richterinnen und Richter haben sich in dieser Hinsicht streng neutral zu verhalten. Die Gerichte dürfen zwar bei Vergleichsverhandlungen ihre (naturgemäss vorläufige) Rechtsauffassung kund tun, doch ist es ihnen auch in diesem Rahmen verwehrt, eine Partei einseitig zu beraten. Im von der Verhandlungsmaxime beherrschten Rechtsöffnungsverfahren ist es allein Sache der Parteien, ob und welche Beweismittel sie einreichen wollen. Damit ist der Vorinstanz auch kein Verfahrensfehler vorzuwerfen.

f) Demgemäss wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art.

106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'800.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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