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RT120046 • OG ZH RT120046 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal in Definitive Enforcement Case

Geschäftsnummer RT120046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal regarding definitive enforcement based on a lower court's decision for CHF 38,673.75 was dismissed as the appellant withdrew the appeal after the lower court had already granted the definitive enforcement, leading the appellate court to close the proceedings, impose court fees of CHF 500.00 on the appellant, and order the appellant to pay the appellee a party indemnity of CHF 800.00, as the withdrawal rendered the first instance cost allocation final.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed Due to Withdrawal in Definitive Enforcement Case: April 2012, zog die Beklagte und Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 26 S. 2). Das Verfahren ist entsprechend gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Vollstreckungsentscheid Rückzug des Betreibungsbegehrens Leitverfahren Zahlungsbefehl Verwirkung des Rechtsvorschlags Rechtsöffnung / Anerkennung / Aufschub der Vollstreckbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited implicitly by virtue of ordering the discontinuation of the proceedings (Art. 241 Abs. 3 ZPO was mentioned in the reasoning as the basis for discontinuing the proceedings).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the payment of court costs by the Appellant in the appeal proceedings.

Art. 105 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to order the Appellant to pay the opposing party's legal fees.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120046-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H. A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny

Beschluss vom 8. Mai 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. X._____ und/oder lic. iur. Y._____ gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Z._____

betreffend Rechtsöffnung / Anerkennung / Aufschub der Vollstreckbarkeit

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2012 (EB110589)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 26. April 2012, beim Obergericht eingegangen am

27. April 2012, zog die Beklagte und Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 26 S. 2). Das Verfahren ist entsprechend gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten und Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Vorliegend ist der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich angefochten (Urk. 17 S. 1). Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 38'673.75 (Urk. 18 S. 14). Der Streitwert beträgt somit Fr. 38'673.75. In Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV und unter Berücksichtigung der Streiterledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GebV OG analog) ist daher eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– festzulegen.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 ZPO ist die Beklagte und Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. In Anwendung § 13 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 9 der AnwGebV vom 8. September 2010 ist die Prozessentschädigung auf Fr. 800.– festzulegen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten und Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wird verpflichtet der Klägerin und Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 26, an die Beklagte und Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 und 25 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'673.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny

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