Traffic Fine Enforcement Appeal Dismissed Due to Introduction of New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal relief for a traffic fine enforcement proceeding, because the appellant sought to introduce evidence and a claim of payment extinction (novum) for the first time during the appeal, which is prohibited under the rules governing appeal proceedings that limit review primarily to legal control and prohibit new facts or evidence that should have been raised in the court of first instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Traffic Fine Enforcement Appeal Dismissed Due to Introduction of New Evidence: b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the dispositive for imposing the court costs on the defendant.
Cited in the dispositive for denying a party indemnity to the plaintiff due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120042-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M.
Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt.
Urteil vom 26. März 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Februar 2012 (EB120116)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 15. Februar 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 30. August 2011) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 10. Februar 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.– nebst 5 % Zins seit
28. Juli 2011; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 8 S. 3 f.). Dieser Entscheid erfolgte aufgrund der Akten, da keine der Parteien zur Verhandlung vom 15. Februar 2012 erschienen war (Urk. 8 S. 2).
b) Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2012, zur Post gegeben am 28. Februar 2011, eingegangen am 1. März 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher er die Annullierung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 7).
2. a) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, dass er den Betrag bereits bezahlt habe und reicht hierfür eine Quittung des bezahlten Betrages vom 26. Januar 2012 sowie eine E-Mail an das Strassenverkehrsamt ein, welche gleichentags gesandt worden sei (Urk. 7). Damit erhebt er im Beschwerdeverfahren die Einrede der Tilgung im Sinne von Art. 81 SchKG.
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art.
326 N 3 f.). Aufgrund des Novenverbots können die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen und der damit erstmals vorgebrachte Einwand, die Schuld sei bereits getilgt worden, nicht mehr
berücksichtigt werden. Dies hätte der Beklagte bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen. Der Beklagte macht denn auch zu Recht nicht geltend, zu der auf den
15. Februar 2012 angesetzten Verhandlung vor Vorinstanz nicht korrekt vorgeladen worden zu sein oder keine Kenntnis von dieser gehabt zu haben (vgl. Urk. 3; Urk. 7).
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26.März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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