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RT120034 • OG ZH RT120034 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer RT120034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision that granted definitive enforcement for a claim of CHF 1,230 plus interest, because the appellant failed to pay the required court cost deposit after being granted two separate deadlines, leading to the non-admission of the appeal as mandated by procedural rules. Consequently, the court imposed CHF 300 in procedural costs upon the appellant and awarded no party compensation to the opposing party due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: Consequently, the court imposed CHF 300 in procedural costs upon the appellant and awarded no party compensation to the opposing party due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Vollstreckungsverfahren nicht geleisteter Kostenvorschuss Leitverfahren Leistung des Kostenvorschusses formelle Verfahrenseinstellung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted based on this provision because the procedural deposit was not paid.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to order the court costs of the appeal procedure against the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in relation to the decision not to award any party compensation.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

These provisions were applied to set the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120034-O/U1.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 14. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gerichtskasse Staatsanwaltschaft betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Januar 2012 (EB110497)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 4. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'230.– nebst Zins zu 5% seit 18. April 2009; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. Februar 2012 (Poststempel

24. Februar 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 7; Urk. 6b).

2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 10). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung am 5. März 2012 entgegen, womit die 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 15. März 2012 ablief (Urk. 10). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb mit Verfügung vom 27. März 2012 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 11). Die Verfügung vom 27. März 2012 wurde vom Gesuchsgegner am

23. April 2012 entgegengenommen (Urk. 11). Die fünftägige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief am 30. April 2012 ab. Innert Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet.

3. a) Androhungsgemäss ist damit nicht auf die Beschwerde des Gesuchsgegners einzutreten (Urk. 10; Urk. 11; Art. 101 Abs. 3 ZPO).

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'230.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc