Appeal Dismissed for Untimely Fee Payment After Dismissed Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court refused to consider an appeal because the appellant failed to pay the required advance court fee within the stipulated final deadline, despite a previous extension, after an earlier constitutional complaint seeking suspensive effect against that deadline request was dismissed by the Federal Supreme Court. The court reasoned that since the constitutional complaint lacked suspensive effect and the appellant did not pay the fee, the main appeal was procedurally defective and therefore not admitted, rendering the associated request for suspensive effect moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Dismissed for Untimely Fee Payment After Dismissed Constitutional Complaint: The court reasoned that since the constitutional complaint lacked suspensive effect and the appellant did not pay the fee, the main appeal was procedurally defective and therefore not admitted, rendering the associated request for suspensive effect moot.
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KI-generiertApplied to determine that the losing party (the Defendant) must bear the costs of the second instance proceedings.
Cited as a procedural rule governing the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the relevant rules for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as the relevant rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
B. Häusermann
Beschluss vom 22. Mai 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
2. Stadt Zürich,
3. Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
1, 2, 3 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung / aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Januar 2012 (EB111922)
Rechtsbegehren der Kläger (Urk. 1 und 2, teilweise sinngemäss):
Es sei den Klägern definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____, Zahlungsbefehl vom
16. September 2011, für Fr. 16'880.25 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2011 und Fr. 200.– Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. Januar 2012 (Urk. 6)
1. Den klagenden Parteien wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 16. September 2011, für Fr. 10'398.90.
Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
2. Die reduzierte Spruchgebühr von Fr. 380.00 wird im Umfang von Fr. 60.00 der klagenden Partei 3 und im Umfang von Fr. 320.00 der beklagten Partei auferlegt. Im Mehrumfang fällt sie ausser Ansatz. Die reduzierte Spruchgebühr wird von der klagenden Partei 3 bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei im Umfang von Fr. 320.00 zu ersetzen.
3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, den klagenden Parteien eine Parteientschädigung von Fr. 25.00 zu bezahlen.
4. (Mitteilungen)
5. (Rechtsmittel: Beschwerde)
Erwägungen:
1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 4. Januar 2012 das oben aufgeführte Urteil (Urk. 4a, Urk. 6). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 6. Februar 2012 zugestellt (Urk. 4d, Urk. 5B S. 2). Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Januar 2012 (Urk. 5B). Mit Verfügung vom
19. März 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 300.– zu bezahlen, mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vor-
schuss weder innert der angesetzten Frist noch innert einer allfälligen Nachfrist bezahlt würde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. April 2012 wurde der Beklagten eine Nachfrist angesetzt, um den ihr auferlegten Kostenvorschuss zu bezahlen, mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt würde (Urk. 10). Gegen die zuletzt erwähnte Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 26. April 2012 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Urk. 11). Dieses trat mit Urteil vom
30. April 2012 auf die Verfassungsbeschwerde nicht ein; in den Erwägungen wies es darauf hin, dass das Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden sei (Urk. 12).
2. Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung (vgl. oben, Ziff. 1). Die Beklagte konnte auch nicht damit rechnen, dass ihrem mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung stattgegeben würde. Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses muss daher nicht neu angesetzt werden. Die Beklagte hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert der ihr mit Verfügung vom 19. April 2012 angesetzten Nachfrist und auch in der Zeit danach bis heute nicht geleistet. Deshalb ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 5B S. 2, Antrag 3) ist gegenstandslos geworden; über das Gesuch muss nicht mehr entschieden werden.
3. Ausgangsgemäss gilt die Beklagte als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Klägern erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 5B, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'398.90.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann versandt am: se