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RT120023 • OG ZH RT120023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement

Geschäftsnummer RT120023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that denied a creditor's request for provisional legal authorization for rental arrears. The appellate court found that the appealing party was not aggrieved by the lower court's decision, as it had ruled in their favor on the main issue. Furthermore, the appealing party had not properly challenged the denial of legal costs. Because a necessary condition for appeal was missing, the court did not enter into the merits of the appeal and dismissed it, ordering the appealing party to pay the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement: The appellate court found that the appealing party was not aggrieved by the lower court's decision, as it had ruled in their favor on the main issue. Furthermore, the appealing party had not properly challenged the denial of legal costs. Because a necessary condition for appeal was missing, the court did not enter into the merits of the appeal and dismissed it, ordering the appealing party to pay the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Mietzinsausstand Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung Wandelungsrecht Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of procedural prerequisites.

Art. 4 Abs. 1 ZPO

Cited as a procedural prerequisite for inadmissibility due to lack of functional jurisdiction.

Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO

Cited as a procedural prerequisite for inadmissibility due to lack of functional jurisdiction.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Applied to declare the appeal inadmissible without further consideration.

Art. 327 Abs. 2 ZPO

Applied in conjunction with Art. 322 Abs. 1 ZPO to declare the appeal inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to assign the costs of the appellate proceedings to the appellant (Beklagter) as the party that did not prevail.

Art. 48 GebV SchKG

Applied to determine the court fee for the appellate proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120023-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

B. Häusermann

Beschluss vom 27. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ LLC, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2012 (EB110612)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 22. November 2011 stellte die Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 14. September 2011, gegen den Beklagten das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für Mietzinsforderungen von insgesamt Fr. 59'600.– zuzüglich Zinsen (Urk. 1, Urk. 3/4). Die Vorinstanz, das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur, wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin mit Urteil vom 3. Januar 2012 ab (Urk. 7 und 10, je

S. 5). Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 1. Februar 2012 zugestellt (Urk. 8). Der Beklagte reichte innert der Beschwerdefrist eine Eingabe vom 13. Februar 2012 bei der Kammer ein, mit welcher er erklärt, er sei mit dem Urteil der Vorinstanz vom 3. Januar 2012 nicht einverstanden und er beantrage die Einstellung der Betreibung (Urk. 9).

2.1. Wie bereits erwähnt wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin abgewiesen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden der Klägerin bzw. deren Vertreterin auferlegt (Urk. 10 S. 5). In diesen Punkten hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Das Urteil ist für den Beklagten nicht nachteilig, d.h. er ist durch das Urteil nicht beschwert und hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils. Für die Beschwerde des Beklagten fehlt es folglich an einer Prozessvoraussetzung. Zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten (vgl. dazu Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

2.2. Die Vorinstanz hat dem Beklagten mit ihrem Urteil vom 3. Januar 2012 mit zutreffender Begründung keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 10 S. 5). Der Beklagte ficht diese Regelung nicht explizit an und setzt sich auch nicht mit der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz auseinander (vgl. Urk. 9). Insofern ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben.

2.3. Sollte der Beklagte mit seiner Eingabe eine richterliche Einstellung oder Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 f. SchKG angestrebt haben, so wird er an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hierfür nicht die Rechtsmittelinstanz zuständig ist. Insofern fehlte es an der funktionellen Zuständigkeit, mithin

ebenfalls an einer Prozessvoraussetzung, was zu einem Nichteintretensentscheid führte (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Abgesehen davon wurde der Klägerin die Rechtsöffnung nicht erteilt, d.h. die Betreibung kann derzeit nicht fortgesetzt werden.

3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Beklagten als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Weiterungen nicht einzutreten.

4. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 59'600.– ist die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen. Der unterlegene Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein Aufwand. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 bis 11, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

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