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RT120018 • OG ZH RT120018 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed Following Withdrawal

Geschäftsnummer RT120018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a lower court's decision granting the plaintiff provisional enforcement for a claim of 5,000 CHF. However, the defendant subsequently withdrew their appeal and claim for annulment, leading the appellate court to dismiss the proceedings. The court ruled that the costs of the appeal proceedings would be borne by the defendant, with no legal costs awarded to the plaintiff due to a lack of significant activity.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Defendant's Appeal Dismissed Following Withdrawal: However, the defendant subsequently withdrew their appeal and claim for annulment, leading the appellate court to dismiss the proceedings. The court ruled that the costs of the appeal proceedings would be borne by the defendant, with no legal costs awarded to the plaintiff due to a lack of significant activity.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Vollstreckungsentscheid Leitverfahren Einstellung des Betrugsverfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of a further appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of a further appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited to define the admissibility and form of a further appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this decision is a final decision for the purposes of appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel

Beschluss vom 23. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Oktober 2011 (EB110563)

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 erhob der Beklagte Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2011, mit welchem der Klägerin provisorische Rechtsöffnung über Fr. 5'000.– (nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung) erteilt worden war (Urk. 17).

Mit vom 2. Februar 2012 datiertem Schreiben, Postaufgabe am 8. Februar 2012, beim Obergericht eingegangen am 9. Februar 2012, zog der Beklagte die Beschwerde und Aberkennungsklage wieder zurück (Urk. 19). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 19, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. K. Vogel

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