Tax Authority Enforcement Barred by Inadequate Proof of Tax Assessment Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a challenge against a lower court's refusal to grant definitive legal relief (Rechtsöffnung) sought by a public entity to enforce unpaid 2009 state and municipal taxes against a taxpayer. The initial refusal was based on the taxpayer's credible claim of not having received the underlying tax assessment decision, despite the tax authority submitting evidence of mailing it via registered letter with a return notification indicating it was "not picked up." The appellate court reasoned that the tax authority failed to adequately prove the proper dispatch of the assessment decision to the taxpayer because the submitted evidence—a returned envelope dated March 30, 2011, for an assessment dated April 4, 2011—was not addressed to the taxpayer or clearly linked to the specific tax debt, thus the tax authority did not meet its burden of proof for establishing proper notification required for enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 90 BGG; Tax Authority Enforcement Barred by Inadequate Proof of Tax Assessment Notice: The initial refusal was based on the taxpayer's credible claim of not having received the underlying tax assessment decision, despite the tax authority submitting evidence of mailing it via registered letter with a return notification indicating it was "not picked up." The appellate court reasoned that the tax authority failed to adequately prove the proper dispatch of the assessment decision to the taxpayer because the submitted evidence—a returned envelope dated March 30, 2011, for an assessment dated April 4, 2011—was not addressed to the taxpayer or clearly linked to the specific tax debt, thus the tax authority did not meet its burden of proof for establishing proper notification required for enforcement.
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KI-generiertAlthough mentioned earlier regarding inadmissibility of new arguments, this provision indirectly supports the rejection of the appeal by excluding certain arguments presented by the respondent in the reasoning section, which contributes to the final decision to dismiss the appeal.
Cited to confirm that the decision is a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act, which is relevant for potential further appeal, although not the primary basis for dismissing the appeal itself.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120015-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Urteil vom 23. April 2012
in Sachen
Staat Zürich und Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2012 (EB110505)
Erwägungen:
1. Prozessgeschichte
1.1. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. August 2011) gestellte Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'334.50 nebst Zins zu 4.5% seit 16. August 2011, Fr. 318.05 Verzugszins bis 15. August 2011, Fr. 116.25 Ausgleichszins bis
15. April 2011 für offene Staatsund Gemeindesteuern 2009 sowie Fr. 126.00 Zahlungsbefehlsund Zustellkosten ab. Die Spruchgebühr von Fr. 320.– wurde dem Gesuchsteller auferlegt und dieser ausserdem dazu verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 7).
1.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig (vgl. Urk. 1/5a) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. August 2011) definitive Rechtsöffnung im vorstehend (Ziff. 1.1.) wiedergegebenen Umfang zu erteilen (Urk. 6 S. 1).
1.3. Die Gesuchsgegnerin erstattete innert der ihr mit Verfügung der erkennenden Kammer vom 8. Februar 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen (Urk. 13 S. 2).
2. Prozessuales
Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund können die im Be-
schwerdeverfahren neu vorgebrachten Behauptungen wie auch die neu eingereichten Unterlagen (insbesondere Urk. 15/1-2) für den vorliegenden Entscheid nicht berücksichtigt werden.
3. Materielles
3.1. Die dem vorliegenden Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Forderung beruht auf dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Staatsund Gemeindesteuern der Steuerperiode 2009 sowie der Schlussrechnung der Staatsund Gemeindesteuern vom 15. April 2011, mit welcher die Gesuchsgegnerin aufgrund der Einschätzung des Steuerkommissärs zur Bezahlung von Fr. 10'334.50 zuzüglich Verzugszins von Fr. 318.05 (= total Fr. 10'652.55) verpflichtet wurde. Die Einsprachefrist liess die Gesuchsgegnerin unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 9/3).
3.2.1. Der Gesuchsteller hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, den Einschätzungsentscheid eingeschrieben versandt zu haben. Dieser sei jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post retourniert worden. Gestützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung des Steuergesetzes gelte der Entscheid aufgrund schuldhafter Verhinderung der Zustellung als zugestellt (Urk. 1/1).
3.2.2. Die Gesuchsgegnerin hatte dagegen vorgebracht, sie kenne den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde nicht, habe diesen nie gesehen (Vi- Prot. S. 3 f.).
3.2.3. Die Vorinstanz erwog, dass bei einmaligem Nichtabholen eines Entscheides nicht per se darauf geschlossen werden könne, die Zustellung sei schuldhaft verhindert worden und zudem nicht ersichtlich sei, wie ein vom 4. April 2011 datierter Entscheid bereits am 30. März 2011 zur Post habe gegeben werden können, weshalb die gehörige Eröffnung des Entscheides nicht genügend dargetan worden sei. Da kein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege, wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 7 S. 3).
3.3.1. Im Beschwerdeverfahren wendet der Gesuchsteller ein, der Einschätzungsentscheid vom 4. April 2011 sei der Gesuchsgegnerin rechtsgenügend er-
öffnet worden. Die Gesuchsgegnerin sei am 8. Dezember 2010, nachdem sie der mit der Zustellung des Steuererklärungsformulars einhergehenden und der allgemeinen Aufforderung im Amtsblatt keine Folge geleistet gehabt habe, zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt worden, weshalb sie mit der Zustellung des am 30. März 2011 versandten Einschätzungsentscheids habe rechnen müssen. Es habe somit ein Prozessverhältnis bestanden. Den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung habe die Gesuchsgegnerin nicht erbracht. Im Übrigen sei ihr die Schlussrechnung am 15. April 2011 zugestellt worden. Die Gesuchsgegnerin hätte somit - so der Gesuchsteller weiter - noch genügend Zeit gehabt, auf die Rechnung bzw. den Einschätzungsentscheid zu reagieren (Urk. 6 S. 1 f.).
3.3.2. Die Gesuchsgegnerin hält der Beschwerde des Gesuchstellers entgegen, sie habe den Einschätzungsentscheid vom 4. April 2010 [recte: 2011] nie erhalten. Sie nehme an sie adressierte und zugestellte Einschreiben immer entgegen. Es sei aktenkundig, dass sie sämtliche Zustellungen der Vorinstanz entgegengenommen habe und pünktlich zur Rechtsöffnungsverhandlung erschienen sei. Auch die Verfügung vom 8. Februar 2012 im vorliegenden Verfahren habe sie umgehend abgeholt sowie ein weiteres Einschreiben des Gesuchstellers entgegengenommen. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 11. Januar 2012 sei sie durch die Richterin persönlich befragt worden und die Richterin sei zur Überzeugung gelangt, dass die Gesuchsgegnerin die Wahrheit sage und die Zustellung nicht schuldhaft verweigert habe. Aufgrund des Umstandes, dass sie ausser den Einschätzungsentscheid vom 4. April 2011 sämtliche Zustellungen entgegengenommen habe und das Gericht anlässlich der Verhandlung vom
11. Januar 2012 habe überzeugen können, dass sie die Zustellung nicht schuldhaft verhindert habe, sei davon auszugehen, dass ihr die Abholungseinladung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie zugegangen sei. Letzteres Argument kann aufgrund des vorstehend erwähnten Novenverbotes im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden, da die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, ihr sei die Abholungseinladung nicht zugegangen. Vor Vorinstanz hatte sie lediglich geltend gemacht, den Einschätzungsentscheid nicht zu kennen bzw. ihn nie gesehen zu haben (Vi-
Prot. S. 3 f.). Die übrigen Vorbringen der Gesuchsgegnerin können aus demselben Grund ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Briefkastenund Postfachzustellung gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, sofern tatsächlich ein erfolgloser (Briefkastenoder Postfach-)Zustellungsversuch (mit entsprechender Abholungseinladung) unternommen wurde und der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste. Die Beweislast für die Zustellung von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden trägt die Steuerbehörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (Urteil 2C_780/2010 vom 21. März 2011,
E. 2.2-2.4 m.w.H.).
3.5 Der Gesuchsteller hat eine Kopie eines Briefumschlages mit dem Vermerk "nicht abgeholt" und mit Versanddatum vom 30. März 2011 eingereicht, mit welchem der Einschätzungsentscheid, welcher vom 4. April 2011 datiert, verschickt worden sei. Dieses Couvert trägt indessen weder die Anschrift der Gesuchsgegnerin, noch sonst einen Hinweis darauf, was selbiges beinhaltet hat. Es könnte sich bei dieser "nicht abgeholten" Sendung mithin um eine beliebige Zustellung an eine beliebige Person gehandelt haben. Dem Gesuchsteller, welcher vorbringt, dass es der Praxis des Steueramtes entspreche, Entscheide regelmässig einige Tage vorzudatieren, da sie mit Blick auf das Massenverfahren nicht vom Steuerkommissär persönlich versandt, sondern über eine teilweise automatisierte Ver-
sandstrasse laufen würden, ist entgegenzuhalten, dass diese Praxis zumindest äusserst ungewöhnlich und schwer nachvollziehbar erscheint. Zum Einen trägt ein Entscheid üblicherweise das Datum seiner Fällung und zum Anderen wäre eher nachzuvollziehen, wenn sich der Versand eines (mit dem korrekten Entscheiddatum versehenen) Entscheides aufgrund der Menge der Sendungen sowie der internen Abläufe einige Tage verzögern würde, womit das Couvert ein späteres Datum als dasjenige des Entscheides tragen müsste und nicht umgekehrt. Sodann erscheint eine Vordatierung um mindestens 6 Tage (späteste "Abgabe" an die interne Versandstrasse am 30. März, Datierung auf 4. April) auch unter Einkalkulierung von ca. 2-3 Tagen verfahrensbedingter Verzögerungen als äussert aussergewöhnlich. Aufgrund dieser Umstände gelingt dem Gesuchsteller der (ihm obliegende) Beweis der Zustellung des Einschätzungsentscheids vom
4. April 2011 am 30. März 2011 nicht. Die gemäss obgenannter Rechtsprechung bei eingeschriebenen Sendungen statuierte Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung greift vorliegend nicht Platz, da nicht einmal ausreichend nachgewiesen ist, dass sich der Einspracheentscheid im eingereichten "nicht abgeholten" Couvert befunden hat bzw. dass dieses an die Gesuchsgegnerin geschickt worden ist. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
Dem Kanton können in Zivilverfahren keine Kosten auferlegt werden (§200 lit. a GOG), weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'334.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: js