Debtor's Challenge to Recovery of Social Welfare Benefits Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a debtor's challenge against a lower court's decision to grant definitive legal relief for the recovery of social welfare benefits previously awarded to the creditor municipality. The court dismissed the appeal because, in proceedings for legal relief, the debtor cannot contest the underlying merits of the claim or their current inability to pay, as the scope is limited to verifying documentary evidence of extinguishment, postponement, or prescription of the debt since the original enforcement order, which the debtor failed to provide; consequently, the debtor's challenge to the substantive claim and request for legal aid were denied as the appeal was deemed evidently unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Debtor's Challenge to Recovery of Social Welfare Benefits Dismissed on Procedural Grounds: The court dismissed the appeal because, in proceedings for legal relief, the debtor cannot contest the underlying merits of the claim or their current inability to pay, as the scope is limited to verifying documentary evidence of extinguishment, postponement, or prescription of the debt since the original enforcement order, which the debtor failed to provide; consequently, the debtor's challenge to the substantive claim and request for legal aid were denied as the appeal was deemed evidently unfounded.
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KI-generiertUsed to reject the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Applied to determine the court fees based on the outcome of the case.
Applied to refuse the award of attorney fees to the opposing party.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120014-O/U01
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
Ch. Bas-Baumann.
Urteil vom 1. März 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Support Sozialdepartement B._____, Finanzen Inkasso, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2012 (EB111943)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 10. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2011) gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid der Sozialhilfebehörde B._____ für eine Rückforderung von Sozialleistungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 39'624.– nebst 5 % Zins seit 10. Oktober 2011; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt und das vom Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung des selben Datums nicht bewilligt (Urk. 15).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 2. Februar 2012 (Poststempel 1. Februar 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14; Urk. 11a ):
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Die Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom
10. Oktober 2011, mit der Forderung von Fr. 39'624.00 nebst Zins zu
5 % seit 10. Oktober 2011, sei aufzuheben.
3. Die Spruchgebühr von Fr. 500.–, sowie die Verpflichtung des Beklagten, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr.
100.00 zu bezahlen, sei aufzuheben.
4. Es sei dem Beklagten unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
5. Es sei insb. festzustellen, dass die vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 bezogenen Fürsorgeleistungen nicht zu Unrecht bezogen worden sind.
Es sei zudem zu prüfen über einen Erlass der Rückerstattungsforderung."
2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerdeschrift Argumente vor, die gegen die Begründetheit der dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegenden Forderung sprechen sollen (Urk. 14 S. 2 f.). Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Der Betriebene kann lediglich durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet oder verjährt ist (Art. 80 Abs. 2 SchKG). Das alles hat der Beklagte nicht getan.
b) Erneut führt der Beklagte aus, dass er nicht in der Lage sei, die in Betreibung gesetzte Forderung zu bezahlen (Urk. 15 S. 2; Urk. 14 S. 3 f.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
c) Hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgrund der Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Gesagten nichts zu korrigieren.
d) Insgesamt ist die Beschwerde des Beklagten daher hinsichtlich seiner Beschwerdeanträge 1 bis 4 abzuweisen.
e) Die vom Beklagten geltend gemachten Begehren um Feststellung und um Erlass der Rückerstattungsforderung sind ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren zu behandeln, womit auf diese nicht einzutreten ist.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagte hat für das zweitinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Er bringt dazu vor, dass er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge (Urk. 14 S. 2, Antrag 4). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende
Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 39'624.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 1. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: js