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RT120011 • OG ZH RT120011 KI-generiert

Late Appeal Lacks Signature, Dismissed

Geschäftsnummer RT120011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision that granted definitive legal relief for state and municipal taxes. The appeal was dismissed because it was filed late and lacked an original signature. The court found that the appeal period expired before the appeal was submitted.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Late Appeal Lacks Signature, Dismissed: The appeal was dismissed because it was filed late and lacked an original signature. The court found that the appeal period expired before the appeal was submitted.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift verspätete Kündigung Rückzug des Rechtsbegehrens Gemeindesteuern verspätete Einwendungen Steuervorbescheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court costs for the appeal proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Cited for the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited for the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited for the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120011-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 13. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2011 (EB111857)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2011) definitive Rechtsöffnung für Staatsund Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 16'967.95 nebst Zins zu 4.5% seit dem 23. August 2011, Fr. 465.70 aufgelaufener Zins und Fr. 335.10 Verzugszins bis 22. August 2011 (Urk. 7).

2. a) Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (Poststempel vom 26. Januar 2012), Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeschrift fehlt eine eigenhändige Originalunterschrift des Beschwerdeführers (Urk. 6). Da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (siehe nachstehende Erwägungen Ziffer 2 lit. b), erübrigt es sich dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um den Mangel der fehlenden eigenhändigen Originalunterschrift zu verbessern. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt das summarische Verfahren für die vom Rechtsöffnungsrichter getroffenen Entscheide. Die Beschwerdefrist beträgt

10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheides, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 321 ZPO).

b) Da der Beschwerdeführer das Urteil am Mittwoch, 4. Januar 2012 in Empfang nahm (Urk. 4c), lief die Beschwerdefrist am Montag, 16. Januar 2012, ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am 26. Januar 2012 zur Post gegebene Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. angehefteter Briefumschlag Urk. 6) erfolgte verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der Praxis der Kammer gelangt für deren Bemessung die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 Nr. 28), weshalb gestützt auf

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Gerichtskosten auf Fr. 500.– festzusetzen sind.

b) Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Urk. 6 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'768.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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