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RT120007 • OG ZH RT120007 KI-generiert

Party Disposition Doctrine Bars Unclaimed Attorney Fees

Geschäftsnummer RT120007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to deny a request for attorney fees, arguing they were unaware they needed to formally request such fees at that stage of the proceedings. The appellate court upheld the lower court's decision, explaining that under the principle of party disposition, a court cannot award more than what is requested, and therefore, attorney fees must be specifically claimed. The court also noted that it is not the court's obligation to advise parties on what claims they should make.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 105 ZPO; Party Disposition Doctrine Bars Unclaimed Attorney Fees: The appellate court upheld the lower court's decision, explaining that under the principle of party disposition, a court cannot award more than what is requested, and therefore, attorney fees must be specifically claimed. The court also noted that it is not the court's obligation to advise parties on what claims they should make.

Schlagwörter

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Parteientschädigung des Rechtsanwalts Dispositionsmaxime Säumnis einer Partei Gebührenfestsetzung Estoppel-Prinzip Lastenbereinigung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court costs for the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the plaintiff any party compensation for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Urteil vom 18. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2011 (EB111819)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Begehren des Klägers, ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2011) für eine Darlehensforderung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. November 2011, für Fr. 150.-- Umtriebsentschädigung sowie für die Zahlungsbefehlskosten zu erteilen, ab, soweit sie darauf eintrat; die Spruchgebühr wurde dem Kläger auferlegt und dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 10).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Januar 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 9 S. 2):

"Ich beantrage hiermit eine Parteientschädigung für die beklagte Partei wie folgt:

0.5 Stunde für Verteidigungsschreiben

1.0 Std Reisezeit zum Gericht am 13.12.2011 (0.5 Std Hinweg, 0.5 Std. Rückweg)

1.0 Std Verhandlung mit Wartezeit.

2.5 Stunden Total zu Fr. 170.00 / Std Total: Fr. 425.00"

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl.

Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

b) Die Vorinstanz hat dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen, weil dieser keine solche verlangt habe (Urk. 10 S. 4 f.).

c) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, als Laie habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass er eine Parteientschädigung schon in dieser Phase hätte anmelden können; an der vorinstanzlichen Verhandlung sei dieser Punkt nie angesprochen worden und ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass eine Parteientschädigung schon zu dieser Zeit hätte beantragt werden müssen (Urk. 9 S. 1).

d) Mit diesem Vorbringen erhebt der Beklagte keine Rüge gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass er tatsächlich keine Parteientschädigung beantragt habe. Genau genommen stellen die Vorbringen des Beklagten auch keine substantiierte Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung dar; sie wäre auch unbegründet, denn nach dem Dispositionsgrundsatz – das Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – darf eine Parteientschädigung nur zugesprochen werden, wenn eine solche verlangt ist (so auch Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 105 ZPO, Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 105 N 4 und Botschaft des Bundesrates zur schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7296). Das Gericht ist sodann nicht verpflichtet und als Ausfluss der Unparteilichkeit sogar nicht befugt, eine Partei darauf hinzuweisen, was sie eventuell noch verlangen könnte. Dass eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren nur auf Antrag zugesprochen wird, entspricht zudem der bis 31.12.2010 gültigen Regelung von Art. 62 Abs. 1 Gebührenverordnung zum SchKG. Diese bisherige Regelung wurde in den parlamentarischen Beratungen nicht in Frage gestelllt (Adrian Urwyler, a.a.O.).

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 425.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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