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RT120006 • OG ZH RT120006 KI-generiert

Appeal Dismissed in Child Support Debt Collection Matter

Geschäftsnummer RT120006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt collection matter concerning overdue child support payments, the lower court issued an order requiring the claimant to pay a court deposit and amend their request for debt legalization within ten days. The debtor appealed this order, but the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the challenged decision imposed obligations solely on the claimant and did not cause any legal detriment to the debtor, who must raise objections to the legalization request within the lower court proceedings. Consequently, the court did not rule on the merits, ordered the debtor to pay the appeal costs, and set the fee accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed in Child Support Debt Collection Matter: The debtor appealed this order, but the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the challenged decision imposed obligations solely on the claimant and did not cause any legal detriment to the debtor, who must raise objections to the legalization request within the lower court proceedings. Consequently, the court did not rule on the merits, ordered the debtor to pay the appeal costs, and set the fee accordingly.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Inkasso Zahlungsauftrag Zahlung der Geldbuße Lohnpfändung Zahlungspflicht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was not entertained because the appellant (Beklagter) did not suffer any legal disadvantage from the contested decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the procedural costs of the appeal on the appellant (Beklagter) based on the outcome.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation for party costs in the appeal proceedings due to the lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 13. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2011 (EB110822)

Erwägungen:

1. Am 8. Dezember 2011 hatte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 28. November 2011, für Fr. 7'360.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2011 für ausstehende Kinderalimente gestellt (Urk. 3/1-2). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 230.-- zu leisten sowie um ihr Rechtsöffnungsbegehren zu verbessern (Urk. 2).

Hiergegen hat der Beklagte am 6. Januar 2012 eine Beschwerde erhoben (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Mit der angefochtenen Verfügung werden einzig der Klägerin Pflichten auferlegt (Vorschussleistung und Verbesserung des Rechtsöffnungsbegehrens). Der Beklagte dagegen erleidet keinen Rechtsnachteil; er ist damit durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde dagegen nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

Allfällige Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren wird der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren – sei es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder sei es als schriftliche Klageantwort – vorzutragen haben.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des Dispositivs der angefochtenen Verfügung von einem Streitwert von unter Fr. 1'000.-- auszugehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz unter Beilage je der Doppel bzw. Kopien von Urk. 3/5-8, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 1'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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