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RT120004 • OG ZH RT120004 KI-generiert

Provisional Enforcement Upheld Despite New Liability Defense Barred by Novation Rule

Geschäftsnummer RT120004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision to grant provisional enforcement (provisorische Rechtsöffnung) for an outstanding claim of CHF 12,000 plus interest, which the lower court issued after the defendant failed to appear at the hearing. The defendant argued on appeal that he was not personally liable but was acting as a representative for a different company, claiming error in the basis of the action; however, the appellate court found this argument inadmissible under the procedural rule prohibiting the introduction of new factual claims or evidence (Novenverbot) in the appeal. Furthermore, the court noted that the underlying agreement explicitly bound the defendant personally to the debt, and regardless, the purpose of debt enforcement proceedings is not to examine the merits of the claim but only the existence of a valid title and the lack of prima facie credible objections, which the lower court had correctly assessed.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Provisional Enforcement Upheld Despite New Liability Defense Barred by Novation Rule: The defendant argued on appeal that he was not personally liable but was acting as a representative for a different company, claiming error in the basis of the action; however, the appellate court found this argument inadmissible under the procedural rule prohibiting the introduction of new factual claims or evidence (Novenverbot) in the appeal. Furthermore, the court noted that the underlying agreement explicitly bound the defendant personally to the debt, and regardless, the purpose of debt enforcement proceedings is not to examine the merits of the claim but only the existence of a valid title and the lack of prima facie credible objections, which the lower court had correctly assessed.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Haftungsbegründung Verfahrensrügen Neuerung "Vorläufige Geltung" Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section for ordering the costs of the appeal proceedings against the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section to deny a party compensation due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal court fee imposed on the defendant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120004-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt.

Urteil vom 27. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Dezember 2011 (EB111794)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin und Klägerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2011) für eine offene Forderung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'000.– nebst 5 % Zins seit

15. August 2011; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers und Beklagten (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 8 S. 3). Dieser Entscheid erfolgte in Bezug auf den Beklagten infolge seiner Säumnis anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2011 aufgrund der Akten (Urk. 8 S. 2).

b) Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 24. Dezember 2011, zur Post gegeben am 30. Dezember 2011 und eingegangen am 3. Januar 2012 – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt (Urk. 7).

2. a) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht geltend, dass er nicht privat an der B._____ GmbH beteiligt gewesen sei, sondern die Firma D._____ GmbH. Damit hätte die D._____ und nicht er als Privatperson betrieben werden müssen, weshalb ein Grundlagenirrtum vorliege (Urk. 7).

b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Aufgrund des Novenverbots können die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Rügen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beklagte macht denn auch zu Recht nicht geltend, zu der auf den 7. Dezember 2011 angesetzten Ver-

handlung vor Vorinstanz nicht korrekt vorgeladen worden zu sein oder keine Kenntnis von dieser gehabt zu haben (vgl. Urk. 5; Urk. 7).

c) Selbst wenn aber der Einwand des Beklagten berücksichtigt würde, zielte diese Rüge ins Leere: das Rechtsöffnungsbegehren stützt sich auf eine Vereinbarung vom 21. Juli 2011 zwischen der B._____ GmbH, der D._____ GmbH (vertreten durch den Beklagten), dem Beklagten persönlich sowie E._____ (Urk. 4/1). Sodann hat der Beklagte diese Vereinbarung nicht nur als Vertreter der D._____ GmbH, sondern auch in eigenem Namen unterzeichnet. In Ziffer 1 und 2 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte persönlich der Klägerin den Betrag von Fr. 12'000.– schulde. Damit aber war der Beklagte vor Vorinstanz durchaus passivlegitimiert. Weiter ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 6a S. 2 f. E. 2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben.

d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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