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RT110214 • OG ZH RT110214 KI-generiert

Debt Enforcement Fee Deposit Appeal Struck for Lack of Standing

Geschäftsnummer RT110214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a lower court's order that required the initiating party in debt enforcement proceedings to pay a court fee deposit for a decision on their request for provisional execution (Rechtsöffnung). The appellate court dismissed the appeal because the challenging party was not legally aggrieved by the appealed order, as it only imposed a procedural cost requirement on the opposing party, meaning the challenger suffered no legal disadvantage and lacked standing to appeal under Article 59(2)(a) of the Civil Procedure Code; the court noted that any substantive objections must be raised in the underlying proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Debt Enforcement Fee Deposit Appeal Struck for Lack of Standing: The appellate court dismissed the appeal because the challenging party was not legally aggrieved by the appealed order, as it only imposed a procedural cost requirement on the opposing party, meaning the challenger suffered no legal disadvantage and lacked standing to appeal under Article 59(2)(a) of the Civil Procedure Code; the court noted that any substantive objections must be raised in the underlying proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren ZPO-Bestimmung Verfahrenskosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was not admitted because the appellant was not affected by the contested decision (not aggrieved).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The costs of the appeal procedure were imposed on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded for the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110214-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Beschluss vom 6. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Ausgleichskasse, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Dezember 2011 (EB110578)

Erwägungen:

1. a) Am 30. November 2011 hatte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 7. November 2011, für Fr. 32'259.60 (inklusive Mahngebühr) gestellt (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 14 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten (Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 15. Dezember 2011 fristgerecht eine als "Einsprache" überschriebene Beschwerde erhoben (Urk. 1).

c) Da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu unten Erw. 2), wurde ihr mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Die Beklagte hat auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist.

d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Mit der angefochtenen Verfügung wird einzig der Klägerin eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Beklagte dagegen erleidet keinen Rechtsnachteil; sie ist damit durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde dagegen nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

Allfällige Einwendungen gegen das klägerische Rechtsöffnungsbegehren wird die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen haben. Dazu wird sie anlässlich der von der Vorinstanz auf den 19. Januar 2011 angesetzten Verhandlung (Vi-Urk. 6) Gelegenheit haben. Allerdings ist sie angesichts ihrer Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1) bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin am 2. September 2011 erlassene Schadenersatzverfügung nicht die D._____ GmbH, sondern die Beklagte persönlich (solidarisch mit einer weiteren Person) zur Zahlung verpflichtet (vgl. Vi-Urk. 2/1).

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren ist, da die Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren ihre Passivlegitimation bestreitet, zwar von einem Streitwert von Fr. 32'259.60 auszugehen, aber zu berücksichtigen, dass nicht über diesen Anspruch bzw. die Rechtsöffnung entschieden wird.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen sogleich an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'259.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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