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RT110213 • OG ZH RT110213 KI-generiert

Creditor Security Deposit Appeal Dismissed for Lack of Defendant Standing

Geschäftsnummer RT110213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a challenge to a lower court's order that required the creditor in debt enforcement proceedings to pay a security deposit for court costs, the defendant filed an appeal, but the appellate court dismissed the appeal as inadmissible. The court reasoned that the lower court's decision only imposed a procedural cost requirement on the *creditor* and therefore did not cause any legal detriment or grievance to the *defendant*, meaning the defendant lacked standing to appeal under the relevant procedural law; any substantive objections to the underlying debt enforcement request must be raised in the initial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Creditor Security Deposit Appeal Dismissed for Lack of Defendant Standing: The court reasoned that the lower court's decision only imposed a procedural cost requirement on the *creditor* and therefore did not cause any legal detriment or grievance to the *defendant*, meaning the defendant lacked standing to appeal under the relevant procedural law; any substantive objections to the underlying debt enforcement request must be raised in the initial proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren unbezahlte Mietkaution Sicherheitsleistung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Basis for the non-admission (non-entry) of the appeal because the appellant suffered no legal disadvantage from the contested decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Basis for not awarding party compensation to the plaintiff due to negligible activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110213-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M.

Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Ausgleichskasse, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Dezember 2011 (EB110582)

Erwägungen:

1. a) Am 30. November 2011 hatte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 7. November 2011, für Fr. 32'259.60 (inklusive Mahngebühr) gestellt (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 14 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten (Urk. 3).

b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 17. Dezember 2011, zur Post gegeben am 18. Dezember 2011 (Urk. 1) und noch einmal am 19. Dezember 2011 (Urk. 2), fristgerecht eine als "Einsprache" überschriebene Beschwerde erhoben.

c) Da der Beklagte durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu unten Erw. 2), wurde ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Der Beklagte hat auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist.

d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Mit der angefochtenen Verfügung wird einzig der Klägerin eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte dagegen erleidet keinen Rechtsnachteil; er ist damit durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert,

weshalb auf seine Beschwerde dagegen nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

Allfällige Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren wird der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen haben. Dazu wurde ihm von der Vorinstanz bereits Frist zur Klageantwort angesetzt (Vi-Urk. 6). Allerdings ist er angesichts seiner Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1) bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin am 2. September 2011 erlassene Schadenersatzverfügung nicht die D._____ GmbH, sondern den Beklagten persönlich (solidarisch mit einer weiteren Person) zur Zahlung verpflichtet (vgl. Vi-Urk. 2/1).

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren ist, da der Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren seine Passivlegitimation bestreitet, zwar von einem Streitwert von Fr. 32'259.60 auszugehen, aber zu berücksichtigen, dass nicht über diesen Anspruch bzw. die Rechtsöffnung entschieden wird.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'259.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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