Appeal Dismissed for Procedural Defect and Lack of Substantive Objection Regarding Enforcement Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to set a deadline for responding to a request for definitive enforcement proceedings concerning outstanding fines and fees, arguing that the debt had been paid. The appellate court dismissed the appeal because the written submission failed to comply with formal requirements by omitting any specific legal requests, making it unclear what aspect of the lower court's decision was being challenged. Furthermore, even if procedurally sound, the appeal lacked substantive merit because the assertion of payment was not presented as a specific legal objection against the lower court's ruling, as required under the principle of diligent pleading.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Procedural Defect and Lack of Substantive Objection Regarding Enforcement Deadline: The appellate court dismissed the appeal because the written submission failed to comply with formal requirements by omitting any specific legal requests, making it unclear what aspect of the lower court's decision was being challenged. Furthermore, even if procedurally sound, the appeal lacked substantive merit because the assertion of payment was not presented as a specific legal objection against the lower court's ruling, as required under the principle of diligent pleading.
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KI-generiertCited to justify the decision to forgo soliciting a response from the opposing party.
Cited in the reasoning to specify the grounds for appeal, which influenced the non-admission decision (although the inadmissibility was based on formal requirements under Art. 311 ZPO).
The provision under which the appeal was declared inadmissible due to lack of formal requirements (no claims for relief).
Cited in conjunction with the fee regulation (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) to determine the costs of the appeal proceedings.
Cited as the basis for denying compensation for legal costs to the respondent.
Cited to determine the amount of the court fees for the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110210-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 13. Januar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. November 2011 (EB110355)
Erwägungen:
1. a) Die Gesuchstellerin hatte am 1. November 2011 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. August 2011) für ausstehende Bussen und Gebühren gemäss fünf Verfügungen des Stadtrichteramtes Zürich um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'263.-- nebst 5 % Zins seit 27. Juni 2011 und Fr. 50.-- Mahngebühr ersucht (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. November 2011 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist von 7 Tagen für eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk.
2 S. 2).
b) Gegen diese Verfügung hat der Gesuchsgegner am 20. Dezember 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Disp.- Ziff. 3) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird.
b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keinerlei Rechtsbegehren; es bleibt völlig unklar, was am vorinstanzlichen Entscheid beanstandet wird.
c) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
b) Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde einzig geltend, der Betrag von Fr. 1'263.-- sei, nach Überwindung etlicher E-Banking-Hürden, valuta
7. November 2011 auf das Konto des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich (Konto Nr. …) überwiesen worden (Urk. 1). Dies stellt jedoch keine Rüge des vorinstanzlichen Entscheids dar (dass die Schuld bezahlt worden sei, ist im Rahmen der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren geltend zu machen; genau hierzu wurde dem Gesuchsgegner mit der angefochtenen Verfügung Gelegenheit eingeräumt). Andere Rügen werden in der Beschwerdeschrift nicht erhoben. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben und wäre daher die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'313.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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