Appeal Against Debt Collection Authorization Denied Over Invalid Enforcement Title
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a party's appeal against a lower court's decision that denied their request for legal authorization to proceed with debt collection. The lower court found that the requesting party had not submitted a valid title for enforcement, a requirement for definitive or provisional legal authorization under Swiss law. The appellate court affirmed this, determining that the submitted guarantee certificate did not qualify as an enforcement title for the claimed damages and that the appellant had not been denied their right to be heard. Furthermore, the appellate court excluded new evidence and arguments submitted on appeal, as per procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Against Debt Collection Authorization Denied Over Invalid Enforcement Title: The lower court found that the requesting party had not submitted a valid title for enforcement, a requirement for definitive or provisional legal authorization under Swiss law. The appellate court affirmed this, determining that the submitted guarantee certificate did not qualify as an enforcement title for the claimed damages and that the appellant had not been denied their right to be heard. Furthermore, the appellate court excluded new evidence and arguments submitted on appeal, as per procedural rules.
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KI-generiertBasis for imposing court costs on the plaintiff.
Basis for determining the court costs of the appeal proceedings.
In conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, it forms the basis for determining the court costs of the appeal proceedings.
Basis for not awarding party compensation to the defendant due to lack of relevant efforts in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110184-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
E. Ferreño
Urteil vom 9. März 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 30. September 2011 (EB110053)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 30. September 2011 wies die Vorinstanz das vom Kläger gestellte definitive Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 8. September 2011, für Schadenersatz/Rufschädigung in der Höhe von Fr. 95'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2011 sowie für Fr. 103.– Betreibungskosten ab (Urk. 8).
b) Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 [recte: wohl 4. November 2011], eingegangen am 8. November 2011, fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 9 S. 2):
"Die Verfügung des Einzelgerichtes ist vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Spruchgebühr von pauschal Fr. 200.– ist zurückzuweisen.
Die Kosten sind der beklagten Partei aufzuerlegen.
Die Parteientschädigung von Fr. 50.– ist zurückzuweisen."
Die Akten wurden von der Vorinstanz beigezogen. Das Verhandlungsprotokoll wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2012 nachgereicht (Urk. 12).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2011 seinem Begehren weder einen definitiven noch eine provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 bzw. 82 SchKG zugrunde gelegt, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtsöffnung nicht gegeben seien (Urk. 8 S. 2).
b) Der Kläger moniert im Beschwerdeverfahren, der Vorderrichter sei gar nicht auf seine Rechtsöffnung eingegangen und habe sich stattdessen ausgiebig mit dem Geschäft EB110049-B "D._____" befasst (Urk. 9 S. 1). Damit macht der Kläger sinngemäss die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO geltend. Seine Rüge geht fehl: Aus dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich entnehmen, dass drei Rechtsöffnungsverfahren, EB110053, EB110049 und EB110050, anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2011 behandelt wurden ("Der Einzelrichter erläutert den Aktenstand und weist darauf hin, dass die Verfahren EB110049 und EB110050 ebenfalls anlässlich dieser Verhandlung beurteilt werden, da es sich um eine einheitliche Angelegenheit handle"; Prot. Vi
S. 3). Dieser Umstand allein stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Massgebend ist, ob der Kläger die Möglichkeit erhielt, sein Rechtsöffnungsbegehren zu begründen bzw. seinen Standpunkt zu erläutern. Dass er anlässlich der Verhandlung die Gelegenheit erhielt, sein Begehren zu begründen, geht aus dem Protokoll hervor (Prot. Vi S. 3 f.) und wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (Urk. 9). Folglich wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör von der Vorinstanz nicht verletzt.
Die Einschätzung des Vorderrichters, wonach der Kläger weder einen definitiven noch eine provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 bzw.
82 SchKG zur Untermauerung seines Rechtsöffnungsbegehrens vorlegte (Urk. 8
S. 2), ist mit Blick auf die Aktenlage (vor Vorinstanz) nicht zu beanstanden. Der Kläger setzt dem in seiner Beschwerde denn auch nichts entgegen. Das vor Vorinstanz eingereichte Zertifikat für die Mietzinsgarantie von Fr. 4'000.– (Urk. 3) stellt keinen geeigneten Rechtsöffnungstitel für die von ihm geltend gemachte Schadenersatzforderung aus ungerechtfertigter Betreibung dar (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2, Prot. Vi S. 3). Wann eine definitive oder eine provisorische Rechtsöffnung verlangt werden kann und was ein Rechtsöffnungstitel sein kann, hätte der Kläger aus den Erläuterungen auf der letzten Seite seines Rechtsöffnungsbegehrens entnehmen können (Urk. 1 S. 4). Ferner ist er darauf aufmerksam zu machen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung einzig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung (Vorliegen eines vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheids, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Anrufung der Verjährung, keine Einwendungen aus Staatsvertrag) erfüllt sind. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan: Beklagter) einzuholen (Art. 322 ZPO).
c) Der Kläger reicht im Beschwerdeverfahren – nebst den bereits vor Vorinstanz eingereichten Urkunden – weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/2-3 und 11/7-10) und liefert für sein Rechtsöffnungsbegehren eine (nachträgliche) Begründung (Urk. 9 S. 2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die vom Kläger im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11/1-10, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 95'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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