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RT110179 • OG ZH RT110179 KI-generiert

Provisional Enforcement Upheld Against Insufficiently Substantiated Set-Off Claims

Geschäftsnummer RT110179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted the opposing party definitive provisional enforcement (Rechtsöffnung) for an outstanding legal fee of approximately 3,740 Swiss Francs. The appellant sought to offset this claim with two counterclaims: a 500 Swiss Francs legal fee awarded in a separate judgment and a claim for extraordinary maintenance costs. The court reasoned that the appellant failed to present the necessary documentary proof for both counterclaims during the initial summary enforcement proceedings, and new facts or evidence are inadmissible in the appeal proceedings, thus upholding the lower court's finding that the objections were insufficiently substantiated as required by enforcement law.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 48 i.V.m; Provisional Enforcement Upheld Against Insufficiently Substantiated Set-Off Claims: The appellant sought to offset this claim with two counterclaims: a 500 Swiss Francs legal fee awarded in a separate judgment and a claim for extraordinary maintenance costs. The court reasoned that the appellant failed to present the necessary documentary proof for both counterclaims during the initial summary enforcement proceedings, and new facts or evidence are inadmissible in the appeal proceedings, thus upholding the lower court's finding that the objections were insufficiently substantiated as required by enforcement law.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Verrechnung Widerklage vorsorglicher Unterhalt Nova ungenügend begründete Rüge Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive for ordering the costs of the appeal proceedings against the Appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning which supports the order not to award a party compensation to the Respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110179-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Montani Schmidt.

Urteil vom 8. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. September 2011 (EB110430)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 20. September 2011 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner und Kläger (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts X._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2011) für eine ausstehende Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 3'740.– (im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen); die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beschwerdeführerin und Beklagten (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 13).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Oktober 2011, eingegangen am

31. Oktober 2011, fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt folgende Anträge (Urk. 14 S. 3):

"Es sei die Gegenforderung (Prozessentschädigung an mich in der Höhe von CHF 500.– gestützt auf Urteil vom 09. Dezember 2010 betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) als getilgt zu betrachten.

Es sei der offene Betrag CHF 4177.30 zu tilgen."

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Damit können die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1-9) nicht berücksichtigt werden.

3.1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich Einrede der Tilgung durch Verrechnungserklärung und Beweismass vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 S. 3, S. 5 Erw. 2.5 und 2.9.1).

3.2 a) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz die ihr gemäss Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach

vom 9. Dezember 2010 vom Kläger zugesprochenen und von ihr zur Verrechnung vorgebrachten Fr. 500.– nicht von der Gesamtsumme in Abzug gebracht habe. Sie macht insbesondere geltend, dass sie diesen Entscheid anlässlich der Verhandlung vom 20. September 2011 erwähnt und zur Ansicht gereicht habe, räumt aber gleichzeitig ein, diesen Entscheid vor lauter Unterlagen und Kopien wieder mitgenommen zu haben (Urk. 14 S. 1).

b) Gemäss Protokoll der Vorinstanz ist ersichtlich, dass die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2011 Unterlagen eingereicht hatte. Diese wurden denn auch als Urk. 10/1-6 zu den Akten genommen (Prot. I

S. 3). Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 9. Dezember 2010 findet sich nicht darunter. Sodann findet das Argument der Beklagten, weitere Unterlagen zur Einsicht gereicht zu haben, im Protokoll keine Stütze (Prot. I S. 2 ff.). Eine nicht korrekte Protollierung hat die Beklagte aber nicht geltend gemacht. Da das Rechtsöffnungsverfahren der Herrschaft der Dispositionsund Verhandlungsmaxime untersteht, gehört es zur Pflicht der Parteien, dem Gericht die notwendigen Unterlagen einzureichen. Dies kann mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer 2b voranstehend nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Da aber die Einwendungen im definitiven Rechtsöffnungsverfahren durch Urkunden zu beweisen sind (Art. 81 SchKG) und gemäss Protokoll keine Einsichtnahme stattgefunden hat, durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Forderung nicht genügend ausgewiesen ist (vgl. Urk. 14 S. 5 Erw. 2.8).

3.3 a) Weiter macht die Beklagte geltend, dass von der betriebenen Forderung der Betrag von Fr. 4'177.30 zur Verrechnung zu bringen sei. Dieser Betrag resultiere aus ausserordentlichen Unterhaltskosten, zu welchen der Kläger mit Scheidungsurteil vom 22. Mai 2007 verpflichtet worden sei. Seit Februar 2007 aber habe sich der Kläger geweigert, Unterhaltszahlungen zu leisten (Urk. 14

S. 1 ff.).

b) Diese Forderung deckt sich hinsichtlich Rechtsgrund mit der vor Vorinstanz bereits geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 9'738.85 und wurde vorliegend lediglich reduziert (Urk. 14 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 16/7, un-

ter Vergleich mit Urk. 10/4). Gemäss Dispositivziffer 4.2 Abs. 3 des Scheidungsurteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster vom 22. Mai 2007 haben die Parteien ausserordentliche Unterhaltskosten, denen beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben, je hälftig zu tragen (Urk. 10/3 S. 3). Einerseits wäre eine solche Zustimmung im Rechtsöffnungsverfahren mittels Urkunden zu beweisen, was vorliegend unbestrittenermassen nicht erfolgt ist. Andererseits führt die Beklagte in ihrer Beschwerde selber aus, dass der Kläger nach Erlass des Scheidungsurteils weder auf eingeschriebene Briefe noch auf SMS oder Telefonate geantwortet habe. So seien eingeschriebene Briefe gar mehrmals mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt und per Post eingereichte Rechnungen ignoriert worden (Urk. 14 S. 1 f.) Damit aber ist offensichtlich, dass die ausdrückliche Zustimmung von Seiten des Klägers zu diesen Ausgaben nicht erfolgt ist, was jedoch wiederum Voraussetzung für die geltend gemachte Forderung der Beklagten wäre. Eine Einschränkung hinsichtlich Zustimmung, beispielsweise für Unfallkosten, – wie sie die Beklagte geltend macht – ist im Urteil nicht festgeschrieben. Damit hat die Vorinstanz diese Forderung zu Recht nicht mit der betriebenen Forderung verrechnet.

3.4 a) Schliesslich bringt die Beklagte vor, dass neu erwiesen sei, dass der Kläger während der letzten Jahre Schwarzarbeit nachgegangen sei und reicht hierzu neu eine Strafverfügung des Statthalteramtes Bülach vom 12. Juli 2010 ein (Urk., 14 S. 2; Urk. 16/5).

b) Mit Blick auf die Ausführungen in Ziffer 2b ist die Verfügung des Statthalteramtes Bülach vom 12. Juli 2010 im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Schliesslich vermag auch der Einwand der Beklagten betreffend Schwarzarbeit des Klägers die betriebene Forderung nicht im Sinne von Art. 81 SchKG zu entkräften, auch wenn es stossend sein mag, dass sich der Kläger seinen Unterhaltspflichten entzogen hat und der Beklagten aus den eingetriebenen Unterhaltsbeiträgen ein Verlustschein von Fr. 16'210.– resultierte.

3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder

eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-16/1-9, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'740.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc