Withdrawal of Appeal in Execution Petition and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant in a matter concerning a petition for leave to execute a judgment withdrew their appeal against a lower court's decision, leading the appellate court to discontinue the proceedings according to the relevant procedural law. Consequently, the court imposed the procedural costs of the appeal on the defendant while denying the plaintiff any party compensation for the appeal proceedings due to a lack of significant activity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal in Execution Petition and Cost Allocation: Consequently, the court imposed the procedural costs of the appeal on the defendant while denying the plaintiff any party compensation for the appeal proceedings due to a lack of significant activity.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court cited this provision to justify the discontinuance of the proceedings following the withdrawal of the appeal.
This provision was applied to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant.
This provision was cited as the basis for not awarding party compensation to the plaintiff in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110175-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Beschluss vom 18. November 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ AG, Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2011 (EB110233)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 8. November 2011, hierorts eingegangen am 9. November 2011, hat der Beklagte seine am 24. Oktober 2011 erhobene Beschwerde zurückgezogen (Urk. 19). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Klägerin für dasselbe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 14 und 19, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 64'465.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss