Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT110167 • OG ZH RT110167 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid and Deposit Waiver Dismissed

Geschäftsnummer RT110167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, a debtor who had raised an objection to execution due to lack of new assets, challenged the lower court's decision to deny their request for free legal aid, which included waiving the required deposit and appointing legal counsel. The court upheld the denial of appointed counsel because the matter was deemed simple enough not to require professional representation, and rejected the appeal regarding indigence, reasoning that the appellant's stated net income of approximately CHF 4,729 per month, even after accounting for necessary expenses but excluding disputed or voluntary costs, still allowed for the reasonable payment of the CHF 300 deposit. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was granted a final ten-day period to pay the deposit, with the costs of the appeal proceedings assessed against the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 327a Abs. 1 OR, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Debtor's Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid and Deposit Waiver Dismissed: The court upheld the denial of appointed counsel because the matter was deemed simple enough not to require professional representation, and rejected the appeal regarding indigence, reasoning that the appellant's stated net income of approximately CHF 4,729 per month, even after accounting for necessary expenses but excluding disputed or voluntary costs, still allowed for the reasonable payment of the CHF 300 deposit. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was granted a final ten-day period to pay the deposit, with the costs of the appeal proceedings assessed against the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Einkommensverzicht Leistung des Kostenvorschusses unentgeltliche Rechtsverbeiständung Konkursbegehren Rechtsvorschlag Bewilligung Rechtsvorschlag (Unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (losing party) to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to explain that free legal aid is only provided for the first instance application concerning the request for waiver of advance payment, not for the appeal procedure.

Art. 121 ZPO

Cited in the context of not granting free legal aid for the appeal procedure.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

Cited in relation to the fact that the appellant did not apply for legal aid in the appeal proceedings.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the basis for dismissing an application for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny a party compensation because the respondent had negligible expenses in the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke.

Urteil vom 11. November 2011

in Sachen

A._____, Kläger (Schuldner) und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte (Gläubigerin) und Beschwerdegegnerin betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag (Unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Oktober 2011 (EB110540)

Erwägungen:

1. a) Der Kläger hatte als Schuldner Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens erhoben (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung vom 31. August 2011 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- an (Vi-Urk. 3). Innert erstreckter Frist stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Vi-Urk. 7).

b) Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Vorschussleistung und gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes) ab und setzte dem Kläger eine letzte Frist für den Kostenvorschuss an (Vi-Urk. 9 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat der Kläger am 24. Oktober 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Verfügung vom 7. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Bülach sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Vorschussleistung und gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes)

gutzuheissen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.

b) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Für die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Notwendigkeit) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2+3).

4. a) Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes erwog die Vorinstanz, die sich in ihrem Verfahren stellenden Fragen seien einfach, der Kläger habe einzig seine finanzielle Situation darzulegen und blosses Glaubhaftmachen sei ausreichend; der Beizug eines Rechtsanwaltes sei somit zur Wahrung der Rechte nicht notwendig (Urk. 2 S. 3).

b) Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht gerügt (Urk. 1 pass.), weshalb es dabei bleibt. Damit ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet.

5. a) Hinsichtlich der Mittellosigkeit des Klägers erwog die Vorinstanz, der Kläger erziele ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 4'729.--, wobei nicht ausgeführt werde, ob er ein 13. Monatsgehalt erhalte. Selbst ohne 13. Monatslohn sei die Leistung des Kostenvorschusses zumutbar. Aus dem vom Kläger geltend gemachten Bedarf von Fr. 4'874.-- seien folgende Positionen zu streichen: Fr. 300.-- Autokosten (da das Fahrzeug vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde und beim Lohn bereits ein Abzug für die Privatnutzung berücksichtigt sei), Fr. 100.-- für Unterstützungsbeiträge Familie in C._____ und Fr. 150.-- Unterhaltsbeitrag an die getrennte Ehefrau (letztere beide wegen Freiwilligkeit). Angesichts des verlangten Kostenvorschusses von Fr. 300.-- sei der Kläger daher nicht als mittellos anzusehen (Urk. 2 S. 3 f.).

b) Hinsichtlich der Position "Autokosten" rügt der Kläger, er habe zwar ein Geschäftsauto, er müsse aber für Benzin und Instandhaltung selber aufkommen.

Schon die Bezinkosten eines Aussendienstmitarbeiters würden über Fr. 300.-- pro Monat betragen, dazu kämen weitere Auslagen (Urk. 1 S. 3 f.).

Sollte der Kläger damit behaupten wollen (was aufgrund der gewählten Formulierungen an sich nicht klar ist), dass er berufsbedingte Auslagen des Fahrzeuges selber tragen müsse, würde dies der zwingenden gesetzlichen Regelung von Art. 327a Abs. 1 OR widersprechen. Dass die Vorinstanz nicht von solchen (gesetzwidrigen) Umständen ausgegangen ist, bildet damit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die vorinstanzliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Autokosten von Fr. 300.-- im Bedarf des Klägers erweist sich damit als nicht unkorrekt.

c) Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Rügen des Klägers betreffend die als freiwillig angesehenen Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 4) nicht eingegangen zu werden, denn rein schon aufgrund des Einkommens des Klägers von Fr. 4'729.-- und dessen (nach Nichtberücksichtigung der Autokosten resultierenden) Bedarfs von Fr. 4'574.-- ist die vorinstanzliche Feststellung, dass dem Kläger damit die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von bloss Fr. 300.-- zumutbar ist, nicht zu beanstanden.

d) Die vom Kläger geltend gemachten Schulden von rund Fr. 85'000.-- ändern nichts an diesem Ergebnis, denn er hat nicht geltend gemacht, dass ihm diese Schulden die Zahlung eines einmaligen Betrages von Fr. 300.-- verunmöglichen würden; namentlich bringt er nicht vor, dass er jene Gläubiger vorab befriedigen müsste und dies tatsächlich auch tut.

e) Schliesslich stellt es entgegen dem Kläger (Urk. 1 S. 5) keinen Widerspruch dar, im Verfahren auf Feststellung neuen Vermögens einen Kostenvorschuss zu verlangen, denn ob der Kläger tatsächlich nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, muss eben gerade in diesem Verfahren erst ermittelt werden.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger in Bezug auf den von ihm zu leistenden Vorschuss von Fr. 300.-- nicht als mittellos anzusehen ist, als korrekt.

6. Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dem Kläger ist eine neue Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem unterliegenden Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weil in Bezug auf die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs nur für das erstinstanzliche Gesuchsverfahren Kostenlosigkeit vorgesehen ist (Art. 119 Abs. 6 ZPO), nicht aber für das Beschwerdeverfahren (Art. 121 ZPO, zur Publikation bestimmter BGE 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 6).

b) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt (Urk. 1; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre aber ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Der Beklagen ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Die Beschwerde äussert sich nicht zum Streitwert. Dieser berechnet sich aufgrund der mutmasslichen Gerichtskosten (Fr. 300.--) und Rechtsvertretungskosten (Fr. 1'200.--).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Kläger wird eine letzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten. Der Kostenvorschuss ist bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (PC …) zu leisten. Bei Säumnis wird auf das Begehren nicht eingetreten.

3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se