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RT110165 • OG ZH RT110165 KI-generiert

Debtor's Appeal Inadmissible Due to Formal Deficiencies and Untimely Arguments

Geschäftsnummer RT110165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a debtor's appeal against an order for definitive relief, finding the appeal inadmissible due to formal deficiencies. The debtor's appeal brief lacked specific legal requests and failed to clearly state which parts of the lower court's decision were being challenged. Furthermore, the court held that the debtor's arguments were either untimely, as new facts and evidence presented after the initial oral proceedings or after the lower court's judgment were inadmissible, or irrelevant to the summary proceedings for relief, which only determine if a debt enforcement title exists, not the merits of the debt itself or the debtor's ability to pay.

Legislator-Regeste

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Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 219 ZPO; Debtor's Appeal Inadmissible Due to Formal Deficiencies and Untimely Arguments: The debtor's appeal brief lacked specific legal requests and failed to clearly state which parts of the lower court's decision were being challenged. Furthermore, the court held that the debtor's arguments were either untimely, as new facts and evidence presented after the initial oral proceedings or after the lower court's judgment were inadmissible, or irrelevant to the summary proceedings for relief, which only determine if a debt enforcement title exists, not the merits of the debt itself or the debtor's ability to pay.

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung Betreibungsbegehren neues rechtliches Vorbringen mündliches Verfahren Beweismängel ordentliches Konkursverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The provision was used to impose the costs of the second instance proceedings on the appellant.

Art. 48 GebV SchKG

This provision was used to determine the amount of the judicial fee for the second instance proceedings.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

This provision establishes the 10-day appeal period applicable in this case.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision excludes the consideration of new applications, factual assertions, and evidence in appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision allows for the waiver of obtaining a response from the opposing party and a statement from the lower court if the appeal is manifestly unfounded or inadmissible.

Art. 324 ZPO

This provision allows for the waiver of obtaining a response from the opposing party and a statement from the lower court if the appeal is manifestly unfounded or inadmissible.

Art. 63 ZPO

This provision was cited in relation to the inadmissibility of transferring proceedings to other instances.

Art. 132 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in relation to the inadmissibility of the appeal, as it does not open or continue a proceeding.

Art. 219 ZPO

This provision states that the provisions of Title 3 of Part 2 of the Swiss Code of Civil Procedure apply to ordinary proceedings and, by analogy, to all other proceedings, unless the law provides otherwise.

Art. 229 Abs. 3 ZPO

This provision allows the court to consider new facts and evidence until the deliberation of the judgment when the court is obliged to clarify the facts ex officio.

Art. 234 Abs. 1 ZPO

This provision outlines the consequences of failure to appear for an oral hearing, stating that the court will decide based on the case files.

Art. 251 lit. a ZPO

This provision specifies that the summary procedure is applied in this case.

Art. 253 ZPO

This provision pertains to the summoning of parties for oral hearings.

Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14

These provisions were cited in relation to the inadmissibility of the appeal due to formal deficiencies in the appeal brief.

Art. 239 ZPO

This provision requires the court to set a deadline for submitting a reasoned judgment if the initial judgment is not reasoned.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

This provision states that statutory deadlines cannot be extended.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110165-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 23. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2011 (EB110088)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. Juni 2011 (vgl. Urk. 6 [unbegründete Fassung] sowie Urk. 13 und Urk. 16 [begründete Fassung]) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2011) für ausstehende Beiträge für Nichterwerbstätige definitive Rechtsöffnung für Fr. 118.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010 sowie für Fr. 20.– Mahngebühren und die Betreibungskosten sowie für die Parteientschädigung gemäss jenem Entscheid.

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 fristgerecht Beschwerde (Urk. 19).

2. a) Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

b) Das vorinstanzliche Urteil vom 8. Juni 2011 erging im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu kurzen Frist (vgl. Urk. 19 S. 1) ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

c) Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in dem am 18. August 2011 versandten begründeten Urteil in Dispositivziffer 5 fälschlicherweise erneut Frist ansetzte, um eine Begründung im Sinne von Art. 239 ZPO zu verlangen (vgl. Urk. 13

S. 4), entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil, da die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des am 28. September 2011 versandten begründeten Urteils zu laufen begann (Urk. 16 S. 4 Dispositivziffer 5; siehe dazu auch Urk. 17 S. 1 f.) und sie die Beschwerde auch innert Frist erhoben hat. Abgesehen von der verbesserten Dispositivziffer 5 handelt es sich bei den beiden begründeten Versionen um identische Urteilsbegründungen.

3. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten

wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 14). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Schon den formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Ihre Beschwerdeschrift weist zwar immer wieder die Titel "Rechtsbegehren: A) (=A= Anträge) und B) (=B= Begründungen)" auf (Urk. 19), jedoch enthält sie in Bezug auf das angefochtene Urteil keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass ihre Anträge und Begründungen alle "sinngemäss" zu verstehen seien, da sie keine Juristin sei und nicht alle bzw. die wenigsten der Gesetzbücher und deren Artikel und Kommentare kenne (Urk. 19 S. 5). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14).

4. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz stelle rechtswidrig dar, dass keine schriftliche Stellungnahme von ihrer Seite erfolgt sei und sie keine Unterlagen eingereicht habe (Urk. 19 S. 2 f.), geht fehl. Das Urteil datiert vom 8. Juni 2011 (Urk. 6, 13 und 16). Gemäss Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des 3. Titels des 2. Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren – somit also auch für das summarische Verfahren –, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Vorliegend findet hingegen nicht die Untersuchungs-, sondern die Verhandlungsmaxime Anwendung, weshalb im mündlichen summarischen Verfahren bereits nach den ersten Vorträgen die Novenrechtsschranke eintritt (vgl. dazu Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011,

Art. 229 N 25). Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 10. Mai 2011 im Sinne von Art. 253 ZPO auf den 8. Juni 2011 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vorgeladen. Dabei wurde ihr im Sinne vom Art. 234 Abs. 1 ZPO angedroht, dass bei Säumnis das Gericht aufgrund der Akten entscheiden würde (Urk. 4; vgl. dazu Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 234 N 12). Die Beschwerdeführerin nahm die Vorladung am 12. Mai 2011 in Empfang (Urk. 5). Für sie ist sodann niemand zur mündlichen Stellungnahme vom

8. Juni 2011 erschienen (vgl. Prot. Vi S. 2), worauf der Vorderrichter gleichentags aufgrund der Akten das Urteil fällte. Im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung hat die Vorinstanz somit zu Recht die erst nach Urteilsfällung eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt Beilagen nicht mehr beachtet. Die erneut im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme samt Beilagen ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) In Bezug auf die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit (Urk. 19 S. 2) ist die Beschwerdeführerin auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 16 S. 2 f.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).

c) Weiter setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen ist (Urk. 16 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Vorderrichter durfte somit die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 25. Januar 2010 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen.

d) Mit der Beschwerde will die Beschwerdeführerin diverse weitere Begehren, Klagen etc. verknüpfen (z.B. Schadenersatz von Fr. 8 Mio.; Urk. 19 S. 5). Dieses Vorgehen ist unzulässig. Es kann der Kammer auch nicht zugemutet werden, für eine Vielzahl von (allenfalls sinngemäss) gestellten Begehren, Klagen etc. die jeweils zuständigen Instanzen zu bestimmen und die entsprechenden Überweisungen zu veranlassen, zumal die Schweizerische Zivilprozessordnung die Prozessüberweisung nicht kennt (Art. 63 ZPO). Insofern vermag die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin denn auch kein Verfahren zu eröffnen oder weiterzuführen (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO).

e) Da die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2011 vollständige Einsicht in die Akten im vorliegenden Verfahren erhielt (Urk. 22), erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu ihrem Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 19 S. 4 f.).

5. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und der Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 und 324 ZPO).

6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 138.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se