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RT110152 • OG ZH RT110152 KI-generiert

Lease Debt Enforcement Appeal Discontinued Due to Withdrawal

Geschäftsnummer RT110152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought provisional enforcement of a debt claim based on a lease agreement. The lower court denied the request, and the party appealed. During the appeal process, the appealing party withdrew their appeal, leading to the case being discontinued. The court ruled that the appeal costs would be borne by the withdrawing party, and no compensation would be awarded to the opposing party for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Lease Debt Enforcement Appeal Discontinued Due to Withdrawal: The lower court denied the request, and the party appealed. During the appeal process, the appealing party withdrew their appeal, leading to the case being discontinued. The court ruled that the appeal costs would be borne by the withdrawing party, and no compensation would be awarded to the opposing party for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Rückzug des Betreibungsbegehrens Mietvertrag Vollstreckungsverfahren Zahlungsverzug des Mieters Kündigung von Wohnräumen Recht auf Besitzkehrung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff following the withdrawal of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the basis for not awarding any party compensation to the defendant for the appeal proceedings due to a lack of significant effort.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110152-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger

Beschluss vom 1. Dezember 2011

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 26. September 2011 (EB110373)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 14. April 2011, für Fr. 43'690.– nebst Zinsen zu 5 % seit 20. März 2011 aus Mietvertrag sowie für die Betreibungskosten anbegehren lassen (Urk. 1 f.).

Mit Urteil vom 26. September 2011 hatte die Vorinstanz das Begehren abgewiesen (Urk. 13=16).

Hiegegen liess die Klägerin mit rechtzeitiger (vgl. Urk. 14 S. 2) Eingabe vom

10. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei ihr die provisorische Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen (Urk. 15).

Am 8. November 2011 erfolgte ein Anruf seitens der Klägerin bei der Kammer, woraufhin dieser die Prozesschancen erläutert wurden (Urk. 17).

2. Mit Eingabe vom 22. November 2011, eingegangen bei der Kammer am

24. November 2011, hat die Klägerin die Beschwerde zurückziehen lassen (Urk. 18). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 15, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'690.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger versandt am: se