Alimony Enforcement Appeal Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal against a decision that granted definitive summary legal remedy (Rechtsöffnung) to the claimant for an outstanding alimony payment of 500 Swiss Francs plus interest and costs, affirming the lower court's ruling. The court reasoned that in summary legal remedy proceedings concerning enforcement, only objections relating to discharge, postponement, or prescription of the debt are considered pursuant to the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, and the appellant's arguments, which essentially challenged the merits of the underlying claim or ability to pay, were inappropriate for this specific enforcement procedure and thus provided no basis for overturning the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 129 ZGB, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Alimony Enforcement Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The court reasoned that in summary legal remedy proceedings concerning enforcement, only objections relating to discharge, postponement, or prescription of the debt are considered pursuant to the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, and the appellant's arguments, which essentially challenged the merits of the underlying claim or ability to pay, were inappropriate for this specific enforcement procedure and thus provided no basis for overturning the decision.
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KI-generiertApplied to impose the court costs for the appeal procedure on the defendant.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to rule that no party compensation is awarded to the plaintiff due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110146-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr.
S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann.
Urteil vom 27. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. September 2011 bzw. gegen das Urteil vom 1. September 2011 (EB110178)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 1. September 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom
21. Juni 2011) für den ausstehenden Unterhaltsbeitrag von Juni 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2011 und Betreibungskosten von Fr. 33.–; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 2 A). Mit Verfügung vom 22. September 2011 berichtigte die Vorinstanz den Rechtsmittelsatz des Urteils vom 1. September 2011 (Urk. 2 A, Dispositivziffer 6; Urk. 2 B).
b) Der Beklagte hat am 6. Oktober 2011 (Poststempel 5. Oktober 2011) fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2011 erhoben (Urk. 10; Urk. 13; Urk.14/2; Urk. 1). Da die Verfügung jedoch lediglich den Rechtsmittelsatz des Urteils vom 1. September 2011 berichtigt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 1. September 2011 richtet.
2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Der Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren - wie bereits bei der Vorinstanz - lediglich Einwendungen vor, die allenfalls bei einem Abänderungsverfahren gemäss Art. 129 ZGB zu berücksichtigen wären. Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung werden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Schuld gehört. Es wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 2 A, S.
2 ff., Erwägung 2). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern
wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und
93 SchKG). Damit bringt der Beklagte nichts vor, dass zu einer weiteren Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides Anlass gibt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagte bringt vor, dass er kein Geld für einen Anwalt habe und einen kostenlosen Pflichtanwalt beantrage, sofern er einen brauche (Urk. 1). Ein damit allenfalls sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Ch. Baumann
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