Appeal Regarding Scope of Review in Tax Debt Authorization Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to grant definitive legal authorization (Rechtsöffnung) for the collection of tax debts, arguing that the underlying tax assessment should be re-examined during the authorization proceedings. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the sole purpose of legal authorization proceedings is to determine whether collection can proceed despite an objection, and the substantive correctness of the underlying, already final tax assessment cannot be reviewed anew in that context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG, Art. 48 GebV, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Scope of Review in Tax Debt Authorization Proceedings: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the sole purpose of legal authorization proceedings is to determine whether collection can proceed despite an objection, and the substantive correctness of the underlying, already final tax assessment cannot be reviewed anew in that context.
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KI-generiertThis article, defining grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect finding of facts), is cited in the reasoning section (4.c) immediately before the decision to dismiss the appeal, indicating its relevance to the grounds for decision, although the actual dismissal cites Art. 322/324 ZPO.
Cited in conjunction with Art. 324 ZPO as a basis for deciding not to request a response/statement since the appeal was deemed manifestly unfounded.
Cited in conjunction with Art. 322 ZPO as a basis for deciding not to request a response/statement since the appeal was deemed manifestly unfounded.
Applied in the dispositive section to order the losing party (the Appellant) to pay the court fee.
Cited as the basis for applying the fee regulation (GebV SchKG) for determining the amount of the court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110105-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 13. Dezember 2011
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Mai 2011 (EB110652)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'803.15 nebst Zins zu 4,5 % seit 22. März 2011 sowie für Fr. 59.55 und Fr. 61.75 (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1).
2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Juni 2011 reichte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) hierorts eine Eingabe zur fakultativen Urteilskorrektur ein (Urk. 1a S. 5 Ziff. 5.3.).
b) Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 13. Juni 2011 Beschwerde habe erheben wollen oder nicht (Urk. 5).
c) Innert Frist erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2011, dass sie gegen das Urteil vom 23. Mai 2011 formell Beschwerde erheben wolle (Urk. 6
S. 4 Ziff. 4.1).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [fortan ZPO]).
b) Auf die Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
4. a) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen der Rechtsöffnungstitel im Rechtsöffnungsverfahren sehr wohl noch einmal überprüft werden dürfe. Im Übrigen setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. Urk. 1a).
b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). Nochmals zu betonen ist, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 8/2/3) Einschätzungsentscheid für die Staatsund Gemeindesteuern, Steuerperiode vom 1.1.2008 bis 31.12.2008, vom 17. Februar 2010 (Urk. 8/2/4) nicht nochmals selber überprüfen.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtrieben ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 1/a-b und Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'803.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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