Creditor Appeals Court Fee Advance Order in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a creditor's appeal against a lower court's decision which declared debt enforcement proceedings against the debtor moot after a partial withdrawal and acknowledgment of the reduced claim, specifically challenging the order that the creditor must initially pay the court fee but be reimbursed by the debtor. The court reasoned that under debt enforcement law, the debtor is ultimately responsible for all enforcement costs, including court fees in summary enforcement matters, which the creditor typically advances; therefore, the lower court was correct in directing the creditor to advance the fee payable by the debtor, leading the appellate court to dismiss the appeal as unfounded and assess the appeal costs against the appellant creditor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 251 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG; Creditor Appeals Court Fee Advance Order in Debt Enforcement Proceedings: The court reasoned that under debt enforcement law, the debtor is ultimately responsible for all enforcement costs, including court fees in summary enforcement matters, which the creditor typically advances; therefore, the lower court was correct in directing the creditor to advance the fee payable by the debtor, leading the appellate court to dismiss the appeal as unfounded and assess the appeal costs against the appellant creditor.
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KI-generiertThe court applied this article to impose the appeal procedural fee on the appellant (Kläger).
This provision was used to determine the amount of the appeal procedural fee (Spruchgebühr).
This article was cited in relation to the applicability of the GebV SchKG for determining the appeal fee.
This provision establishes the grounds for appealing decisions of the lower court, which was cited in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.
This procedural rule was cited as a basis for dispensing with requesting a response from the appellee.
This procedural rule was cited as a basis for dispensing with requesting a response from the appellee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110101-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 26. Juli 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Juni 2011 (EB110887)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 4. April 2011) zufolge Teilrückzugs des Begehrens und Anerkennung des reduzierten Begehrens als gegenstandslos geworden ab (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 400.– der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte), wobei die Spruchgebühr vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bezogen wird, diesem aber von der Beklagten zu ersetzen ist (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 2).
2. Mit fristgerechter Eingabe vom 8. Juli 2011 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2011. Er beantragte, die Spruchgebühr sei direkt von der Beklagten zu beziehen (Urk. 8).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er erachte es als Unrecht ihm gegenüber, dass die der Beklagten auferlegte Spruchgebühr von ihm bezogen werden solle. Er habe schon enorme Kosten und viel Arbeit um zu seinem Recht zu kommen gehabt. Schon seit dem 30. September 2009 kämpfe er erfolglos dafür, dass die Beklagte endlich ihre Schulden bezahle. Diese Schulden seien in drei Schlichtungsverfahren (die Beklagte sei nie erschienen) geltend gemacht und mit dem Urteil des Mietgerichtes vom 1. Dezember 2010 anerkannt worden. Die Beklagte habe trotzdem gar nichts bezahlt. Auf die Betreibung habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Beim Einzelrichter habe sie das Begehren anerkannt. Und nun solle er trotzdem für sie die Spruchgebühr bezahlen. Das sei doch nicht in Ordnung (Urk. 8).
b) Nach Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden. Zu den Betreibungskosten gehören nicht
nur die von den Vollstreckungsorganen in Anwendung der GebV SchKG verlangten Gebühren und Auslagen. Auch die Gerichtskosten der rein betreibungsrechtlichen Summarsachen nach Art. 251 ZPO wie diejenigen des Rechtsöffnungsrichters fallen darunter (vgl. BGE 133 III 687 S. 691 f. E. 2.3 m.w.H.). Somit war der Vorderrichter berechtigt, die der Beklagten auferlegte Spruchgebühr vorab beim Kläger zu beziehen.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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