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RT110100 • OG ZH RT110100 KI-generiert

Provisional Execution Upheld Despite Challenged Tax Assessment

Geschäftsnummer RT110100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal against an order for provisional execution of a debt. The appellant argued that the tax assessment underlying the debt was erroneous. However, the court reiterated that the purpose of provisional execution proceedings is solely to determine if enforcement can proceed, not to re-examine the underlying debt's correctness. The court also dismissed evidence submitted by the appellant for the first time on appeal, as new evidence is inadmissible in this type of appeal. Therefore, the appeal was deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Provisional Execution Upheld Despite Challenged Tax Assessment: The appellant argued that the tax assessment underlying the debt was erroneous. However, the court reiterated that the purpose of provisional execution proceedings is solely to determine if enforcement can proceed, not to re-examine the underlying debt's correctness. The court also dismissed evidence submitted by the appellant for the first time on appeal, as new evidence is inadmissible in this type of appeal. Therefore, the appeal was deemed unfounded.

Schlagwörter

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provisorische Veranlagung Schuldbetreibung Steuerschuld Steuervorbescheid Kompetenzstück Beweiswürdigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited as the basis for grounds that can be raised in an appeal, specifically incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Applied to exclude new evidence (a previous tax assessment) in the appeal procedure, as it could have been presented in the lower court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court fee on the appellant based on the outcome of the appeal.

Art. 16 SchKG

Referred to for the application of the fee regulation for debt enforcement and bankruptcy proceedings (GebV SchKG) in determining the court fee.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the specific amount of the court fee.

Art. 90 BGG

Cited to define the current decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110100-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 26. Juli 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Schaffhausen und Stadt Schaffhausen, 8200 Schaffhausen, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Städtische Steuerverwaltung Schaffhausen, Stadthaus, 8200 Schaffhausen

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Mai 2011 (EB110089)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'938.10 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2010 sowie für Fr. 135.50 aufgelaufene Verzugszinsen, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 14 S. 8 Dispositivziffer 1).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 11. Juli 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2011, mit welcher er beantragte, die Rechtsöffnung sei nicht zu gewähren (Urk. 13).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Steuereinschätzung um einen Irrtum handeln müsse (Urk. 13).

b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 14 S. 3 ff., insbesondere S. 6 f. und S. 7 Ziff. 2.5.2). Nochmals zu betonen ist, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 S. 2) erwachsene Schlussrechnung der Städtischen Steuerverwaltung Schaffhausen über die Kantonsund Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2009 vom 18. Juni 2010 (Urk. 3/1-2) nicht nochmals selber überprüfen.

c) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren unter anderem eine Kopie der vorläufig mutmasslichen Rechnung der Kantonsund Gemeindesteuern 2009 vom 31. Mai 2009 ein (Urk. 15 2. Blatt).

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8).

Die vorläufig mutmassliche Rechnung der Kantonsund Gemeindesteuern 2009 vom 31. Mai 2009 wurde vor Vorinstanz nicht eingereicht (vgl. Urk. 3/1-3 und Urk. 6), weshalb sie im Beschwerdeverfahren aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten ist.

d) Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.

e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 120.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 120.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'938.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: 26. Juli 2011