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RT110097 • OG ZH RT110097 KI-generiert

Appellant's Cost Deposit Failure Leads to Dismissal of Stay Request

Geschäftsnummer RT110097
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied a request to stay an enforcement proceeding because the party seeking the stay failed to pay the required cost deposit. The court found that the lower court correctly refused to consider the request for the stay due to the non-payment, and therefore, the appeal was dismissed. The court also noted inconsistencies in the appellant's claims about their financial status.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appellant's Cost Deposit Failure Leads to Dismissal of Stay Request: The court found that the lower court correctly refused to consider the request for the stay due to the non-payment, and therefore, the appeal was dismissed. The court also noted inconsistencies in the appellant's claims about their financial status.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Sistierung des Verfahrens Vollstreckungskosten unbezahlte Mietkaution Parteientschädigung Anfechtung der Löschung Bewilligung Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs for the appeal proceedings are imposed on the plaintiff.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

The court costs for the appeal proceedings are set at Fr. 100.

Art. 48 GebV SchKG

The court costs for the appeal proceedings are set at Fr. 100.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation is awarded to the defendant for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110097-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke.

Urteil vom 19. Juli 2011

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 17. Juni 2011 (EB110212)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 trat die Vorinstanz auf das Begehren der Klägerin um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. ….. des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 14. März 2011) nicht ein; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 11).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 5. Juli 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 9) Beschwerde erhoben (Urk. 10). Sie stellt den Antrag, den Entscheid der Vorinstanz zu korrigieren und den Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen zu bewilligen.

2. Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art.

404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.

b) Die Vorinstanz ist auf das Begehren der Klägerin nicht eingetreten, weil die Klägerin innert der ihr mit Verfügung vom 26. April 2011 angesetzten Frist (Urk. 3, worin die Klägerin auch über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde) und auch innert der ihr mit Verfügung vom 1. Juni 2011 angesetzten Nachfrist (Urk. 5) den von ihr geforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hat (Urk. 11 S. 2). Dieses Vorgehen ist vollumfänglich korrekt (vgl. Art. 98 und 101 ZPO) und wird von der Klägerin denn auch nicht gerügt.

c) Bei dieser Sachlage kann auf die Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerde, dass sie kein neues Vermögen habe, nicht eingegangen werden. Diese Vorbringen erscheinen ohnehin widersprüchlich. So macht die Klägerin geltend, für sie sei klar gewesen, dass sie zu keinem neuen Vermögen gekommen sei in den letzten 18 Jahren. Nur eine halbe Seite später führt sie dagegen aus, im Mai 2008 sei mit ihrer Erbschaft ein Verein gegründet worden, der ausschliesslich für sie und ihre Kinder hätte existieren sollen, dessen Präsident aber Unfug mit dem Geld treibe; der Fall liege bei ihrem Anwalt und es gehe immerhin um eine Erbsumme von total ca. Fr. 2.5 Mio. (Urk. 10 S. 1 f., vgl. auch Urk. 13/4).

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'218.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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