Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT110095 • OG ZH RT110095 KI-generiert

Creditor's Provisional Debt Collection Certificate Upheld Despite Defendant's Objections

Geschäftsnummer RT110095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant appealed a lower court's decision granting provisional legal remedies in debt enforcement proceedings based on a provisional debt collection certificate. The defendant argued that the creditor had not sufficiently proven their claim and that a name change and capital distribution had occurred. The appellate court upheld the lower court's decision, finding that the creditor had provided sufficient proof of their claim through the original debt collection certificate and a certified commercial register extract confirming the name change and identity. The court also rejected the defendant's request for free legal aid, deeming the appeal unmeritorious and thus without realistic chances of success, aligning with legal provisions that condition free legal aid on the non-obvious lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 73 SchKG, Art. 117 lit. b ZPO; Creditor's Provisional Debt Collection Certificate Upheld Despite Defendant's Objections: The defendant argued that the creditor had not sufficiently proven their claim and that a name change and capital distribution had occurred. The appellate court upheld the lower court's decision, finding that the creditor had provided sufficient proof of their claim through the original debt collection certificate and a certified commercial register extract confirming the name change and identity. The court also rejected the defendant's request for free legal aid, deeming the appeal unmeritorious and thus without realistic chances of success, aligning with legal provisions that condition free legal aid on the non-obvious lack of prospects for success.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Vollstreckungsentscheid Fremdkapital Gleichartigkeit der Forderung Teilerlass Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the application for legal aid due to the unlikelihood of success in the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the plaintiff due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court costs of the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110095-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke.

Urteil und Beschluss vom 18. Juli 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Mai 2011 (EB110409)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 30. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts X._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2011) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'955.75; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Urk. 15).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 30. Juni 2011 (zur Post gegeben am

1. Juli 2011) fristgerecht (Urk. 13c) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2 und 3 i.V.m. Urk. 11 S. 2):

1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin sei abzuweisen und die Betreibung Nr. … sei zu löschen.

2. Es sei dem Beklagten für beide Verfahrensstufen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art.

404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

4. a) Zur Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz, die Forderung beruhe auf einem Pfändungsverlustschein vom 6. Juni 2003 (Urk. 2/1), der einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 12'955.75 ausweise und zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Die im Verlustschein genannte Gläubigerin C._____ AG firmiere seit … 2005 unter B._____ AG, sei also mit der Klägerin identisch.

Dass der Beklagte behauptet habe, vom Verlustschein, dem diesem zugrundeliegenden Vertrag und der neuen Firma der Klägerin keine Kenntnis gehabt zu haben, stehe der Rechtsöffnung nicht entgegen. Entgegen dem Beklagten könne eine Betreibung einer fälligen Forderung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden (Urk. 15 S. 2 f.).

b) Der Beklagte rügt, der Gläubiger müsse seine Forderung glaubhaft machen und sich darüber ausweisen, ohnehin vorliegend, wo es eine Namensänderung und eine Kapitalaufteilung gegeben habe (Urk. 14 S. 1 f.).

Die Rüge ist unbegründet. Die Klägerin hat im Rechtsöffnungsverfahren den fraglichen Pfändungsverlustschein vom 6. Juni 2003 – als zur Rechtsöffnung berechtigenden Titel – im Original vorgelegt (Urk. 2/1), ebenso einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom … 2010, der ihre Namensänderung seit … 2005 und damit die Identität von Verlustscheingläubiger und Betreibendem bestätigt (Urk. 2/3). Die Klägerin hat damit ihre Berechtigung in genügender Weise ausgewiesen. In der Beschwerde verweist der Beklagte weiter auf die erfolgte Kapitalaufteilung der ursprünglichen Gläubigerin C._____ AG (Urk. 1/2/3). Sollte er damit sinngemäss geltend machen wollen, der hier strittige Verlustschein sei nicht auf die Klägerin übergegangen, so wäre dies eine neue, vor Vorinstanz noch nicht vorgebrachte Behauptung und gemäss Art. 326 ZPO nicht mehr zulässig.

c) Der Beklagte rügt, die Erwägung der Vorinstanz, es sei seine Sache, sich so zu organisieren, dass er die Übersicht über ausstehende Schulden, Verlustscheine etc. behalte (Urk. 15 S. 3), sei eine "völlig unqualifizierte Äusserung" (Urk. 14 S. 2).

Damit rügt der Beklagte weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Tatsachenfeststellung, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen erscheint die Erwägung angesichts dessen, dass der Beklagte geltend gemacht hatte, er habe nicht gewusst, um welchen Darlehensvertrag und Verlustschein es sich gehandelt habe (Urk. 11 S. 1), durchaus nachvollziehbar.

d) Der Beklagte bringt schliesslich vor, es sei nicht Sache des Betreibungsamts, die Rechtmässigkeit der Betreibung zu prüfen, weshalb es sein Recht sei, Rechtsvorschlag einzureichen (Urk. 14 S. 2).

Dies stellt keine Rüge des angefochtenen Entscheids dar, denn in diesem wird nichts anderes gesagt. Die Erhebung des Rechtsvorschlags bedeutet die Bestreitung der Forderung selbst (ganz oder teilweise) oder die Bestreitung des Rechts, jene Forderung auf dem Betreibungsweg geltend zu machen (vgl. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Gerade weil im Betreibungsverfahren die Forderung an sich nicht geprüft wird, kann der Schuldner schon zu Beginn der Betreibung die Vorlage der Beweismittel für die Forderung verlangen; wenn diese nicht vorgelegt werden, ändert dies an der Berechtigung der Forderung nichts, doch ist dieser Umstand bei der späteren Kostenverlegung zu berücksichtigen (Art. 73 SchKG).

e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zu Recht erteilt und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

5. a) Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, da der eingereichte Verlustschein ein provisorischer Rechtsöffnungstitel sei und der Beklagte keine die Schuldanerkennung entkräftenden Einreden glaubhaft gemacht habe, hätten für diesen im Rechtsöffnungsverfahren keine realistischen Gewinnaussichten bestanden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten einzugehen sei (Urk. 15 S. 4 f.).

b) Der Beklagte rügt, der Rechtsvorschlag sei für ihn rechtens gewesen und er habe eine positive Beurteilung erwarten können (Urk. 14 S. 3).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (oben Erw. 4) konnte der Beklagte keine "positive Beurteilung" erwarten. Es ist zwar grundsätzlich das Recht eines Schuldners, Rechtsvorschlag auch dann zu erheben, wenn die Forderung begründet ist. Wie aber schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, bildet der Pfändungsverlustschein einen Titel für die provisorische Rechtsöffnung (was auch auf jener Urkunde selbst vermerkt ist, vgl. Urk. 2/1 unten) und hat sich die Klägerin korrekt als Berechtigte ausgewiesen, weshalb für den Beklagten in der Tat keine realistischen Gewinnaussichten bestanden.

c) Der Beklagte rügt weiter, es könne nicht sein, dass nur Personen, welche auch die nötigen finanziellen Mittel hätten, einen Prozess anstrengen könnten (Urk. 14 S. 3).

Nach eindeutiger gesetzlicher Regelung, auf welche schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 15 S. 4), besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur dann, wenn der entsprechende Prozess für die gesuchstellende Partei nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Dass demnach – als logische Folge davon – aussichtslose Prozesse im Prinzip nur von vermöglichen Personen angestrengt werden können, bedeutet keinen Eingriff in die Grundrechte von mittellosen Personen, da auch vermögliche Personen aussichtslose Prozesse nicht gewinnen können.

d) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde auch diesbezüglich und damit vollumfänglich abzuweisen.

6. Der Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 14 S. 3). Dieses muss jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erw. 4 und 5) abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO).

7. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'955.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js