Debtor Withdraws Appeal After Debt Settlement Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court granted a creditor the right to proceed with debt collection for a sum of approximately Fr. 4,400. The debtor appealed this decision but later withdrew the appeal after reaching an agreement with the creditor to resolve the outstanding debt. The appellate court dismissed the appeal, ordered the debtor to pay the court fees for the appellate proceedings, and awarded no compensation to the creditor for this stage, as their efforts were minimal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG, Art. 48 GebV, Art. 90 BGG, Art. 48 GebV SchKG, Art. 72 ff. BGG; Debtor Withdraws Appeal After Debt Settlement Agreement: 4,400. The debtor appealed this decision but later withdrew the appeal after reaching an agreement with the creditor to resolve the outstanding debt. The appellate court dismissed the appeal, ordered the debtor to pay the court fees for the appellate proceedings, and awarded no compensation to the creditor for this stage, as their efforts were minimal.
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KI-generiertThis provision is used to impose the appeal court's fee on the defendant.
This provision determines the applicability of the fee regulation for debt enforcement and bankruptcy for the calculation of the fee.
This provision is used to set the appeal court's fee at Fr. 300.
This provision is cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.
These provisions govern the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court.
These provisions govern the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
This provision governs the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
These provisions govern the calculation of time limits for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 2. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. April 2011 (EB110085)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 18. April 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'400.90 nebst Zins zu 4,5 % seit 3. Dezember 2010 und für Fr. 492.30 Verzugszins bis 2. Dezember 2010 sowie Fr. 490.– Verfahrenskosten. Im übrigen Umfang wies sie das Begehren ab (Urk. 16 S. 8 Dispositivziffer 1).
2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Juni 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 18. April 2011, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers beantragte (Urk. 15).
b) Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 teilte der Beklagte mit, dass sich der Kläger bereit erklärt habe, das Pfändungsbegehren zurückzuziehen und auf die Vereinbarung, dass sie den verbleibenden Ausstand in monatlichen Raten zahlen könnten, zurück zu kommen. Aufgrund dieser Entwicklung könne er seine Beschwerde eigentlich zurückziehen, wäre da nicht die Frage, wer für die entstandenen Kosten aufkommen müsse. Der Kläger stelle sich auf den Standpunkt, sie – der Beklagte und seine Ehefrau – müssten die Gerichtsund die Betreibungskosten begleichen, während sie der Meinung seien, lediglich den Verzugszins für die Ratenzahlungen zu schulden. Natürlich seien sie an einer gütlichen Lösung interessiert, wollten aber nicht für die Kosten aufkommen müssen, die sie nicht verursacht hätten (Urk. 19).
c) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu seinem in Aussicht gestellten Rückzug zu äussern, nachdem in der Zwischenzeit nichts eingegangen sei (Urk. 20).
Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 (hierorts am 12. Januar 2012 eingegangen) zog der Beklagte seine Beschwerde zurück (Urk. 23). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'400.90.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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