Defendant's Appeal Withdrawal and Cost Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant withdrew their appeal, leading to the termination of the proceedings. The court ruled that the prior decision on costs and compensation in the lower court would become legally binding. A court fee of CHF 1,500 was imposed on the defendant for the appeal proceedings, considering the written submissions and the decision on the appeal's suspensive effect. No party compensation was awarded to the plaintiff as per their agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Defendant's Appeal Withdrawal and Cost Order: The court ruled that the prior decision on costs and compensation in the lower court would become legally binding. A court fee of CHF 1,500 was imposed on the defendant for the appeal proceedings, considering the written submissions and the decision on the appeal's suspensive effect. No party compensation was awarded to the plaintiff as per their agreement.
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KI-generiertThis provision is cited in the context of imposing costs on the defendant, as per the outcome of the proceedings.
This provision is used to determine the court fee for the appeal proceedings and to justify its amount.
These provisions are used to set the court fee for the appeal proceedings.
This provision is cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110069-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H. A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
R. Kokotek
Beschluss vom 14. März 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Mai 2011 (EB100447)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 6. März 2012 (Urk. 46), beim Obergericht eingegangen am 7. März 2012, zog der Beklagte die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1’500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde neben dem durchgeführten Schriftenwechsel über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden (Urk. 35), so dass aufgrund dieses Aufwandes der vom Beklagten beantragte Verzicht auf die Erhebung einer Spruchgebühr ausser Betracht fällt (Urk. 46 S. 2; Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Gemäss der im Schreiben vom 6. März 2012 enthaltenen Vereinbarung (Urk. 46 S. 2 und 3) ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an Bezirksgericht Meilen, Einzelrichterin im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek
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