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RT110017 • OG ZH RT110017 KI-generiert

Creditor's Enforcement of Debt Upheld

Geschäftsnummer RT110017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed a lower court's decision to grant a creditor the right to enforce a debt. The creditor had presented an acknowledgment of debt, and the debtor argued that the debt had been paid through a separate agreement. The court found that the acknowledgment of debt was a valid basis for enforcement and that the debtor had failed to prove that the separate agreement extinguished the debt. Therefore, the creditor was entitled to pursue enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG; Creditor's Enforcement of Debt Upheld: The creditor had presented an acknowledgment of debt, and the debtor argued that the debt had been paid through a separate agreement. The court found that the acknowledgment of debt was a valid basis for enforcement and that the debtor had failed to prove that the separate agreement extinguished the debt. Therefore, the creditor was entitled to pursue enforcement.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Kreditgarantie Rückzahlung des Darlehens Obligationenrecht Widerruf der Konkurseröffnung Schuldanerkennung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited for the admissibility and form of a further appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the present decision is a final decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110017-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R.Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 9. September 2011 (Dispositiv)

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Avv. X._____,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 12. Januar 2011 (EB100591)

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 12. Januar 2011 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Bülach und im Dispositivauszug an das Betreibungsamt Z._____, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'400.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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