Loan Enforcement Provisional Grant Upheld on Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a revision application challenging a prior decision that granted provisional enforcement based on a written loan agreement, as the revision sought to address procedural errors which should have been raised via principal remedies, not the exceptional revision procedure. The court reasoned that the applicant's claim of prejudice due to an incomplete instruction regarding the possibility of an action to contest the debt was unfounded because the action to contest is a negative declaratory action, not an appeal against the enforcement decision, and furthermore, the applicant had received notice of this possibility in related proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 328 ZPO, Art. 83 SchKG, Art. 238 lit. f ZPO, Art. 330 ZPO, Art. 48 i.V.m; Loan Enforcement Provisional Grant Upheld on Revision: The court reasoned that the applicant's claim of prejudice due to an incomplete instruction regarding the possibility of an action to contest the debt was unfounded because the action to contest is a negative declaratory action, not an appeal against the enforcement decision, and furthermore, the applicant had received notice of this possibility in related proceedings.
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KI-generiertCited in the reasoning, but the main ground for dismissing the appeal is that no ground for revision in the sense of this article was present.
Used to order the appellant (Revisionskläger) to bear the costs of the revision proceedings.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the judicial fee.
Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the judicial fee.
Cited in the reasoning for not awarding a party indemnity to the respondent.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH150003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 9. Oktober 2015
in Sachen
A._____,
Beklagter, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen
B._____,
Kläger, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch C._____,
betreffend Rechtsöffnung
Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 25. August 2015 (RT150149-O)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 23. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem (damaligen) Kläger und Beschwerdegegner und heutigen Revisionsbeklagten (fortan Revisionsbeklagter) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 7. April 2015) gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag vom 7. Dezember 2011 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15'000.– sowie für Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 4/22 S. 5 f.).
1.2 Hiergegen erhob der (damalige) Beklagte und Beschwerdeführer und heutige Revisionskläger (fortan Revisionskläger) Beschwerde (Urk. 4/21). Hierauf wurde mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 infolge Verspätung nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die "Rechtmittelbelehrung" der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen sei, dass dem Revisionskläger – abgesehen von der Möglichkeit der Beschwerde – die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offenstehe (Urk. 4/26).
1.3 Mit Schreiben vom 8. September 2015, eingegangen am 9. September 2015, wandte sich der Revisionskläger erneut an die angerufene Kammer mit dem Hinweis, dass ihm durch das Fehlen einer korrekten Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wesentliche Rechte vorenthalten worden seien. Er beantrage, dass auf die Beschwerde einzutreten sei, da nunmehr der Fristablauf der gesetzten Frist von 10 Tagen der 9. September 2015 sei (Urk. 4/28 = Urk. 1).
1.4 Mit Schreiben vom 10. September 2015 wurde der Revisionskläger darauf hingewiesen, dass ihm – sollte er mit dem Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 nicht einverstanden sei – die Beschwerde ans Bundesgericht offenstehe. Sodann wurde dem Revisionskläger mitgeteilt, dass ihm – entgegen seiner Ansicht – keine neue Beschwerdefrist bis zum 9. September 2015 laufe und eine Beschwerde als Rechtsmittel mit dem weiteren Rechtsbehelf der Aberkennungsklage nicht gleichzusetzen sei. Schliesslich wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung des Revisionsverfahrens zu verzichten. Dieses Schreiben wurde vom Revisionskläger am 18. September 2015 in
Empfang genommen (Urk. 3). Innert Frist liess er sich nicht vernehmen, weshalb das Revisionsverfahren durchzuführen ist.
2.1 Das Revisionsbegehren ist abzuweisen. Es liegt kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vor (Art. 328 ZPO). Die in Art. 328 ZPO aufgeführten Revisionsgründe sind abschliessender Natur; Verfahrensfehler sind mit den Hauptrechtsmitteln geltend zu machen, nicht mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 12). Wie mit Schreiben vom 10. September 2015 – während noch laufender Beschwerdefrist ans Bundesgericht – hingewiesen, hatte der Revisionskläger die Möglichkeit, den Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden war. Ohnehin aber ist ihm durch den fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage in Bezug auf den Fristenlauf zum Erheben einer Beschwerde kein Nachteil erwachsen: Die Aberkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine negative Feststellungsklage. Diese dient nicht dazu, das Rechtsöffnungsverfahren zu überprüfen. Sodann enthält Art. 83 SchKG keine Vorschrift, welche besagt, dass der Rechtsöffnungsbeklagte bei Unterliegen auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage hinzuweisen ist, wie dies beispielsweise in Art. 238 lit. f ZPO für die Rechtsmittelbelehrung statuiert ist. Wenn selbst bei gänzlichem Fehlen der von Art. 238 lit. f ZPO verlangten Rechtsmittelbelehrung der Entscheid nicht unwirksam ist (D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 238 N 27 f. mit Verweis auf BGE 119 IV 332), muss dies umso mehr für das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage gelten. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass der Revisionskläger sowohl mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 als auch mit gleichentags erfolgter Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG während der diesbezüglich noch laufenden Frist hingewiesen worden war. Damit wäre letztlich auch nicht ersichtlich, inwiefern seine Rechte verletzt worden wären.
2.2 Entsprechend erweist sich das Revisionsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Das Revisionsbegehren ist abzuweisen.
3.1 Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Dem Revisionsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie in das Verfahren RT150149-O, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt
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