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RH120003 • OG ZH RH120003 KI-generiert

Failure to Meet Formal Requirements for Revision Petition

Geschäftsnummer RH120003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal for revision because the appellant failed to meet the formal requirements for such a petition, specifically by not clearly identifying the contested decisions (only two out of several mentioned were sufficiently detailed) and, crucially, by omitting explicit demands for relief and any stated grounds for revision. The court reasoned that a revision request must contain a precise statement of the decision being challenged and specific legal requests outlining the desired outcome to be considered, and since these minimum requirements were not met, the matter could not proceed without granting an extension, which was deemed unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Failure to Meet Formal Requirements for Revision Petition: The court reasoned that a revision request must contain a precise statement of the decision being challenged and specific legal requests outlining the desired outcome to be considered, and since these minimum requirements were not met, the matter could not proceed without granting an extension, which was deemed unnecessary.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Formerfordernisse Rückzug des Revisionsgesuchs strafrechtliches Revisionsgesuch verspätete Einreichung von Urkunden ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the revision proceedings on the revision claimant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH120003-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 12. Juni 2012

in Sachen

A._____ Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht vom

16. April 2012 (RU120003)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 10. Januar 2012 wies der Obergerichtspräsident das von der Revisionsklägerin anlässlich eines Schlichtungsverfahrens gegen die B._____ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 2 S. 2).

b) Dagegen erhob die Revisionsklägerin Beschwerde, welche mit Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 16. April 2012 abgewiesen wurde (Urk. 2). Gegen dieses Urteil erhob die Revisionsklägerin Beschwerde an das Bundesgericht. Auf die Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Juni 2012 nicht eingetreten (Urk. 3/12).

c) Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (Datum Poststempel) wandte sich die Revisionsklägerin erneut an die I. Zivilkammer des Obergerichts (Urk. 1).

Mit ihrer Eingabe verlangt die Revisionsklägerin die Revision aller Fälle, die das Obergericht als gerichtliche Instanz auf das Bundesgericht verschieben wolle (Urk. 1).

2. a) Das Revisionsbegehren bedarf einer Begründung. Als Mindestanforderung hat das Gesuch zweifellos die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie der Parteien des Revisionsverfahrens zu enthalten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art.

329 N 8). Die Berufung auf alle Verfahren, die das Obergericht in Zusammenhang mit der Revisionsklägerin behandelte, genügt dabei nicht. Die Revisionsklägerin bezeichnet in ihrer Eingabe einzig die Verfahren PC120011 und RU120003 genauer. Die Revisionsbegehren der Revisionsklägerin sind daher nur bezüglich dieser beiden Verfahren an die Hand zu nehmen, was zum Verfahren RH120002 sowie zum vorliegenden Verfahren führt.

b) Sodann hat das Revisionsbegehren konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der Entscheid ange-

fochten wird und wie statt dessen zu erkennen ist. Das von der Revisionsklägerin eingereichte Revisionsbegehren vermag schon diesen formellen Anforderungen nicht zu genügen. Es enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Des Weiteren nennt die Revisionsklägerin keine Revisionsgründe, auf welche sie ihre Gesuche stützt.

c) Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 329 N 9).

3. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Revisionsverfahren der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Revisionsklägerin gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc