Appeal Dismissed for Improper Scope in Marital Protection Cost Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision concerning the distribution of litigation costs and the award of attorney fees in a marital protection case, specifically challenging the cost allocation (three-fourths to the appellant) and the denial of fees to the appellant while awarding them to the opposing party. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant improperly contested the substantive merits of the initial marital protection ruling (concerning separation, child custody, and support) within a separate appeal focused solely on cost and compensation consequences, failing to properly address the lower court's reasoning regarding the costs themselves, leading the court to dismiss the appeal and deny the appellant's request for legal aid due to the proceeding's hopelessness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Improper Scope in Marital Protection Cost Dispute: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant improperly contested the substantive merits of the initial marital protection ruling (concerning separation, child custody, and support) within a separate appeal focused solely on cost and compensation consequences, failing to properly address the lower court's reasoning regarding the costs themselves, leading the court to dismiss the appeal and deny the appellant's request for legal aid due to the proceeding's hopelessness.
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KI-generiertCited as the basis for imposing the court costs on the party that lost the appeal (the appellant/Gesuchsgegnerin).
Cited as a basis for not awarding legal costs (Parteientschädigung) to the appellee/Gesuchsteller for the appeal proceedings.
Cited to confirm that the losing party (Gesuchsgegnerin) has no claim to legal costs.
Cited in the reasoning (Erwägung 1.4) indicating that further procedural steps could be omitted because the appeal was immediately and obviously unfounded, supporting the final decision not to enter into the merits.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE250005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 17. April 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz (Kostenund Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. Februar 2025 (EE230028-A)
Erwägungen:
1.1. Die Parteien sind verheiratet und die gemeinsamen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb. tt.mm.2020. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (Datum Poststempel: 2. Juni 2023) machte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1). Nachdem die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Zuständigkeit der Vorinstanz bestritten hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2023 auf das Eheschutzgesuch ein (Urk. 42). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 15. November 2024 abgewiesen und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 92 und Urk. 102). Am 3. Februar 2025 fand eine Verhandlung statt, an der lediglich der Gesuchsteller in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien; die Gesuchsgegnerin und ihr Rechtsvertreter blieben der Verhandlung (unentschuldigt) fern (Prot. I S. 8; zur ausführlichen vor-instanzlichen Prozessgeschichte siehe Urk. 108 S. 3 f. = Urk. 113 S. 3 f.).
1.2. Mit Urteil vom 4. Februar 2025 bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben und regelte die Betreuung der Kinder. Zudem hielt sie fest, dass sie betreffend Kinderunterhaltsbeiträge nicht zuständig sei, und sprach keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zu (Urk. 113, Dispositiv-Ziffern 1 – 5). Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 2'655.– fest (Dispositiv-Ziffer 6) und auferlegte sie zu einem Viertel dem Gesuchsteller und zu drei Vierteln der Gesuchsgegnerin (Dispositiv- Ziffer 7). Schliesslich sprach sie dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– (zzgl. MwSt.) zu (Dispositiv-Ziffer 8), während sie der Gesuchsgegnerin keine zusprach (Dispositiv-Ziffer 9).
1.3. Mit Eingabe vom 5. April 2025 (Datum Poststempel: 7. April 2025) erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig (Urk. 110) Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 7 (Kostenverteilung) und 8 (Parteientschädigung an den Gesuchsteller). Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 112 S. 1).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 111). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Wird ein Kostenentscheid selbständig angefochten, so steht dagegen die Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO offen (Art. 110 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin macht über weite Teile ihrer Kostenbeschwerde Ausführungen zum Scheidungsverfahren in Polen sowie zur Regelung der Kinderbelange. Zusammengefasst bringt sie vor, die Vorinstanz hätte weder über die Bewilligung des Getrenntlebens noch über die Frage des Unterhalts, der Aufenthaltsbestimmung, des Sorgerechts und der Unterhaltszahlung entscheiden dürfen (Urk. 112 S. 3 unten). Somit hätten keinerlei Entscheidgebühren anfallen können und wenn überhaupt, dann höchstens zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 112 S. 4).
3.2. Wie dargelegt ficht die Gesuchsgegnerin die Prozesskostenverteilung nicht zusammen mit dem Endentscheid an, sondern mittels selbständiger Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO (vgl. Rechtsbegehren in Urk. 112 S. 1). Die Beschwerde kann damit nicht mit der – behaupteten – Mangelhaftigkeit des Eheschutzentscheids der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffern 1 – 5 betreffend Bewilligung des
Getrenntlebens, Kinderbelange, Unterhalt) begründet werden. Auf die entsprechenden Einwendungen der Gesuchsgegnerin gegen den Endentscheid ist folglich nicht einzugehen. Da sich die – anwaltlich vertretene – Gesuchsgegnerin im Übrigen in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Kostenentscheid auseinandersetzt (vgl. Urk. 113 S. 18 ff.), kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
4.1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ist aufgrund Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Abgesehen davon wäre das Gesuch auch wegen des fehlenden Antrags auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags resp. der nicht dargelegten eigenen Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. dazu ausführlich bereits OGer ZH LE230052 vom 15. November 2024 S. 6 f. und der wörtlich beinahe selben Begründung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 112, Urk. 115 und Urk. 116/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. April 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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