Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RE240007 • OG ZH RE240007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Adequately Challenge Lower Court Decision on Missed Deadline

Geschäftsnummer RE240007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that denied a request to restore a deadline. The appellant had failed to collect a court notification, which was subsequently returned to the court. The appellant claimed a medical emergency prevented him from timely action, but the court found that his grounds for appeal did not sufficiently address the lower court's reasoning that the appellant's medical condition was not the sole cause of his delay, particularly since he was released from the hospital two days before the deadline and could have arranged for collection or representation. The appellate court found the appeal inadmissible because it did not adequately challenge the lower court's decision, instead reiterating arguments already presented.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Adequately Challenge Lower Court Decision on Missed Deadline: The appellant had failed to collect a court notification, which was subsequently returned to the court. The appellant claimed a medical emergency prevented him from timely action, but the court found that his grounds for appeal did not sufficiently address the lower court's reasoning that the appellant's medical condition was not the sole cause of his delay, particularly since he was released from the hospital two days before the deadline and could have arranged for collection or representation. The appellate court found the appeal inadmissible because it did not adequately challenge the lower court's decision, instead reiterating arguments already presented.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Eröffnung des Entscheids Verhandlungsverschiebung Verspätungsausschluss Klagegrund Beschwerdelegitimation Eheschutz (Wiederherstellung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation for legal expenses to the respondent.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to establish the timeliness of the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to dismiss the appeal as inadmissible without further proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to state that the decision is an interim decision and to specify the conditions for an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE240007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 20. Januar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____

betreffend Eheschutz (Wiederherstellung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. November 2024 (EE240045-F)

Erwägungen:

1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 12. Juli 2024 bei der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 5/1), im Zuge dessen die Vorinstanz am 17. Oktober 2024 ein unbegründetes Teilurteil fällte (Urk. 5/32). Die eingeschrieben versandte Sendung wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 23. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und am

31. Oktober 2024 wegen Nichtabholung an die Vorinstanz retourniert (Urk. 5/39/1- 2). Mit Eingabe vom 13. November 2024 ersuchte der Gesuchsgegner u.a. sinngemäss um Wiederherstellung der Frist für die Begründung (Urk. 5/41). Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 25. November 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 5/47).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 9. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 5/47A/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Wiederherstellungsgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-52). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozessschritte verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich

Bestand. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung einer Partei rechtfertige eine Wiederherstellung dann, wenn die Partei effektiv davon abgehalten worden sei, selber innert Frist zu handeln oder dies einer Drittperson zu übertragen, und es sich um eine schwere Erkrankung handle. Ein Arztzeugnis, welches die Arbeitsunfähigkeit einer Partei feststelle, bilde alleine keinen genügenden Nachweis dafür, dass eine Partei daran gehindert gewesen sei, selber fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Von vorrangiger Bedeutung sei der Zeitpunkt der Erkrankung bzw. des Unfalls. Nur wenn diese am Ende der Frist liege, könne von Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden. Die Art der Krankheit oder des Unfalls mit deren Einfluss auf die Möglichkeit der Partei, rechtzeitig zu handeln, müsse im Wiederherstellungsgesuch schlüssig aufgezeigt werden. Vorliegend wäre es dem Gesuchsgegner zuzumuten gewesen, dem Gericht seine Abwesenheit mitzuteilen oder eine Drittperson mit der Stellvertretung zu ermächtigen, insbesondere da es sich nicht um eine notfallmässige Operation gehandelt habe. Gegenteiliges ergebe sich jedenfalls aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen nicht. Der vorgebrachte Hinderungsgrund sei zudem ohnehin nicht kausal für die Säumnis, da der Gesuchsgegner bis am 30. Oktober 2024 Zeit gehabt hätte, die Sendung abzuholen und offenbar bereits am

28. Oktober 2024, d.h. zwei Tage vor Fristablauf, aus der Klinik entlassen worden sei. Eine Wiederherstellung sei somit nicht möglich. Da es sich um eine gesetzliche Frist handle, könne diese auch nicht erstreckt werden (Urk. 2 S. 3 f.).

4. Der Gesuchsgegner rügt, er habe am 12. November 2024 mit normaler Post Mitteilung über das Teilurteil erhalten. Dass die eigentliche Mitteilung am

22. Oktober 2024 – und damit rund zwei Monate nach der Verfahrenssitzung – versandt worden sei, sei korrekt. Die Nichtzustellbarkeit habe aber medizinische, nicht absehbare Gründe gehabt. Er sei seit dem 21. Oktober 2024 für eine geplante selektive Operation mit einer Hospitalisierungsdauer von drei bis vier Tagen im C._____ Spital Zürich eingetreten. Durch eine Komplikation habe die Operation am

26. Oktober 2024 wiederholt werden müssen, wodurch sich die Hospitalisierungszeit um mehrere Tage verlängert habe. Dies habe dazu geführt, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um seine Briefpost zu kümmern. Ihm ein Verschulden anzulasten, gehe weit an der "Tatsache" vorbei. Er hätte bei einer Abwesenheit von vier geplanten Spitaltagen jederzeit seine Briefpost entgegennehmen und beantworten können, was so unmöglich gewesen sei. Die Bestätigung des behandelnden Arztes sei beigefügt. Es sei nicht akzeptabel, dass nicht beiden Parteien das Recht eingeräumt werde, ihre Meinung innert realistischer Fristen einzubringen. Er bestehe auf einer 20-tägigen Fristerstreckung sowie "10 tägige Rechtskraft bezüglich der sofortigen Vollstreckbarkeit" ab einem vom Gericht festzulegenden Datum (Urk. 1 S. 1 f.).

5. Der Gesuchsgegner setzt sich in der Beschwerdeschrift in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen, was er bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 5/41 S. 1). Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollen, wonach der vorgebrachte Hinderungsgrund für die Säumnis nicht kausal gewesen sei, da er nach seiner Entlassung am 28. Oktober 2024 in der Lage gewesen wäre, die Sendung bis zum Ablauf der Frist am 30. Oktober 2024 bei der Post abzuholen oder eine Drittperson mit seiner Stellvertretung zu beauftragen (Urk. 2

S. 4). Die Darstellung der eigenen Ansichten ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid genügt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift jedenfalls nicht (siehe E. 2). Dass der Entscheid erst rund zwei Monate nach der Verhandlung versandt wurde, spielt dabei keine Rolle, da der Gesuchsgegner in einem hängigen Gerichtsverfahren jederzeit mit Zustellungen rechnen muss. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1,

9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin und Beschwerde-

gegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Januar 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: ip