Withdrawn Free Legal Aid Appeal Costs Imposed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal concerning the request for free legal aid because the appellant withdrew the appeal via a prior agreement, necessitating the closure of the proceedings. The court reasoned that the principle of cost-free proceedings for applications regarding free legal aid does not extend to the appeal stage, thus imposing the appeal proceedings cost of CHF 100 on the appellant, as they were the losing party regarding the procedure's conclusion, while denying any party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 106 Abs. 1, Art. 66 al. 1 LTF; Withdrawn Free Legal Aid Appeal Costs Imposed: The court reasoned that the principle of cost-free proceedings for applications regarding free legal aid does not extend to the appeal stage, thus imposing the appeal proceedings cost of CHF 100 on the appellant, as they were the losing party regarding the procedure's conclusion, while denying any party compensation.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for striking off the proceedings due to the withdrawal of the appeal (though not explicitly in the dispositive, it is implicitly covered by order 1: "Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.").
Used to justify imposing the court costs on the appellant (Order 3).
Cited in the reasoning as the basis for not awarding costs (Order 4).
Not cited in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE240006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 31. Oktober 2024
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, vom 19. August 2024 (EE240085-C)
Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) machte mit Eingabe vom 2. September 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren anhängig (Urk. 1). Mit vor Vorinstanz geschlossener Vereinbarung vom 24. Oktober 2024 zog sie die Beschwerde zurück (Urk. 8/21 Ziffer 6; Urk. 8/22 Dispositiv-Ziffer 1 Ziffer 6; vgl. auch Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2. Der Grundsatz der Kostenfreiheit im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Entsprechend sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 100.– zu erheben (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Sie sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1; BGer 4A_479/2018 vom
26. Februar 2019 E. 3.2.2). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an den Gesuchsgegner im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten befinden sich bei der Vorinstanz.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 31. Oktober 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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