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RE230010 • OG ZH RE230010 KI-generiert

Spousal Protection Appeal Withdrawal and Dismissal

Geschäftsnummer RE230010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal proceedings concerning spousal protection enforcement were terminated after the appellant formally withdrew their previously filed appeal, as per their submission dated September 4, 2023. Consequently, the court ordered the case to be struck from the roll, assessed a fee of CHF 400, and allocated the procedural costs to the appellant, while denying the opposing party any party compensation due to a lack of relevant expenses incurred in the appeal stage.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Spousal Protection Appeal Withdrawal and Dismissal: Consequently, the court ordered the case to be struck from the roll, assessed a fee of CHF 400, and allocated the procedural costs to the appellant, while denying the opposing party any party compensation due to a lack of relevant expenses incurred in the appeal stage.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Kündigungsschutz Rückzug der Scheidungsklage Verfahrenskosten Eheschutzmassnahmen Beistandspflicht Eheschutz (Vollstreckung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Cited as the legal basis for striking off the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the appeal proceedings costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding costs (legal fees) to the respondent as they incurred no relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE230010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 7. September 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Vollstreckung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. August 2023 (EE230024-L)

Nach Einsicht in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 2023 (beim Obergericht eingegangen am 5. September 2023), mit welcher sie ihre am

21. August 2023 eingereichte Beschwerde zurückzog (Urk. 5), da das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beschwerdegegner mangels relevanter Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 7. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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