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RE230009 • OG ZH RE230009 KI-generiert

Withdrawal of Divorce Protection Order and Untimely Cost Appeal

Geschäftsnummer RE230009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought a divorce protection order but later withdrew the petition, leading the lower court to close the proceedings and order the withdrawing party to pay the 300 CHF fee. The withdrawing party subsequently filed a timely appeal against the cost allocation, but the appellate court dismissed the appeal because the notice of appeal was not submitted to the Swiss Post until after the ten-day deadline had expired, meaning the appeal was rejected as inadmissible due to being filed late.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 271 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Withdrawal of Divorce Protection Order and Untimely Cost Appeal: The withdrawing party subsequently filed a timely appeal against the cost allocation, but the appellate court dismissed the appeal because the notice of appeal was not submitted to the Swiss Post until after the ten-day deadline had expired, meaning the appeal was rejected as inadmissible due to being filed late.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Rückzug des Gesuchs Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Fernhaltemassnahme Eheschutz (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the denial of party compensation due to the appellant's loss, although the final order (3) is silent on this specific basis.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the denial of party compensation due to the respondent not having incurred relevant expenses, although the final order (3) is silent on this specific basis.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (1.3) to justify not soliciting a response because the appeal was clearly inadmissible (though not explicitly repeated in the dispositive, it underpins the procedural decision).

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 271 lit. a ZPO in the reasoning to establish the ten-day appeal period, which led to the inadmissibility ruling in order 1.

Art. 271 lit. a ZPO

Cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO in the reasoning to establish the ten-day appeal period, which led to the inadmissibility ruling in order 1.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to explain the criteria for timely submission of the appeal, leading to the finding of tardiness and the non-admission ruling in order 1.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to calculate the expiry date of the appeal deadline, which led to the non-admission ruling in order 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE230009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 20. Juni 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 25. Mai 2023 (EE230011-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2023 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) anhängig (Urk. 1). Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 zog die Gesuchstellerin das Eheschutzbegehren mit Verweis auf ein in Kroatien eingeleitetes Scheidungsverfahren zurück (Urk. 14). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 25. Mai 2023 wie folgt (Urk. 15 S. 3 = Urk. 19 S. 3):

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Den Parteien wird die Vorladung zur Verhandlung per 30. Mai 2023,

13.45 Uhr, abgenommen. Die Verhandlung findet nicht statt.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. (Rechtsmittelbelehrung)

1.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2023 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen die Regelung der Kostenfolgen (Urk. 18).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 26. Mai 2023 zugestellt (Urk. 17 S. 2). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 19 S. 3 Dispositiv-Ziff. 7]). Die Beschwerdefrist der Gesuchstellerin lief demzufolge am 5. Juni 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar vom 4. Juni 2023 und wurde am 5. Juni 2023 der kroatischen Post übergeben. Massgebend für die Fristwahrung ist aber, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim

Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die Sendung mit der Beschwerdeschrift erst am 8. Juni 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben (vgl. den an Urk. 18 angehefteten Briefumschlag und den zugehörigen Track&Trace-Auszug) und erfolgte somit verspätet. Infolgedessen ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht einzutreten.

3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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