Appeal Dismissed for Voluntary Withdrawal in Legal Aid Fee Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal challenging a lower court's decision that dismissed their request for free legal aid concerning marital protection proceedings. The appellate court decided to dismiss the appeal and charge the court costs to the appellant because the appellant voluntarily withdrew the appeal after filing it, noting that the withdrawal itself is not subject to further appeal to the federal court, and further confirmed that court fees are applicable in such appeal proceedings, distinguishing this from the initial request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 98 BGG, Art. 241 Abs. 1 und 3 ZPO; Appeal Dismissed for Voluntary Withdrawal in Legal Aid Fee Dispute: The appellate court decided to dismiss the appeal and charge the court costs to the appellant because the appellant voluntarily withdrew the appeal after filing it, noting that the withdrawal itself is not subject to further appeal to the federal court, and further confirmed that court fees are applicable in such appeal proceedings, distinguishing this from the initial request for legal aid.
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KI-generiertCited as the basis for discontinuing the appeal proceedings due to the appellant's withdrawal.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.
Cited as the basis for not awarding party compensation for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 7. Juni 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2023 (EE220175-L)
Nach Einsicht in die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2023, mit welcher ein Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (Urk. 2), und in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 12. Mai 2023 (Urk. 1), da der Gesuchsteller diese Beschwerde mit Eingabe vom 5. Juni 2023 zurückgezogen hat (Urk. 7), weshalb das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 1 und 3 ZPO),
da für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben sind (dazu BGE 137 III 470, wonach Art. 119 Abs. 6 ZPO nicht für ein Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt), welche ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 7, sowie an die Gesuchsgegnerin des vorinstanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 7. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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