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RE230003 • OG ZH RE230003 KI-generiert

Withdrawal of Appeal for Spousal Protection Measures

Geschäftsnummer RE230003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant filed an appeal against a lower court's order concerning spousal protection measures, but subsequently withdrew the appeal before any substantive review occurred. The court ruled to discontinue the proceedings due to the withdrawal, decided not to levy any court costs based on the circumstances, and awarded no party compensation because the withdrawing party was deemed unsuccessful and the opposing party incurred no relevant expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 241 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Withdrawal of Appeal for Spousal Protection Measures: The court ruled to discontinue the proceedings due to the withdrawal, decided not to levy any court costs based on the circumstances, and awarded no party compensation because the withdrawing party was deemed unsuccessful and the opposing party incurred no relevant expenses.

Schlagwörter

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Rückzug der Scheidungsklage Eheschutzverfahren Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt Verwirkung des Rechtsvorschlags Beschwerdelegitimation Trennungsklage Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 ZPO

The procedure is ordered to be discontinued due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used as a basis for not imposing costs in the appeal proceedings due to circumstances.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as a basis for denying party compensation because the appellant lost and the respondent incurred no significant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE230003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 14. Februar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz

Beschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichtes Uster vom

25. Januar 2023 (EE220067-I)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (am 6. Februar 2023 beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben) erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 (Urk. 1 f.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023, gleichentags am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben, zog der Gesuchsgegner die Beschwerde wieder zurück und bat um Erlass der bisher angefallenen Kosten (Urk. 4). Das Verfahren ist somit zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

2. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind ferner keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegners zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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