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RE230001 • OG ZH RE230001 KI-generiert

Appeal Dismissed as Premature Due to Lack of Written Reasoning

Geschäftsnummer RE230001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision regarding spousal separation, child custody, visitation, and support payments, which was initially issued without written justification. The reviewing court found the appeal inadmissible because, under procedural law, only a decision that has been formally reasoned can be the subject of an appeal; an unreasoned decision requires a party to first request the written justification within the statutory ten-day period, making the direct appeal premature and lacking a proper object of appeal. Consequently, the court dismissed the appeal and forwarded the filing to the lower court as a request for the written reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 271 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed as Premature Due to Lack of Written Reasoning: The reviewing court found the appeal inadmissible because, under procedural law, only a decision that has been formally reasoned can be the subject of an appeal; an unreasoned decision requires a party to first request the written justification within the statutory ten-day period, making the direct appeal premature and lacking a proper object of appeal. Consequently, the court dismissed the appeal and forwarded the filing to the lower court as a request for the written reasoning.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung begründeter Entscheid Kindesunterhalt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Auslegung von Urteilen Eilvorabentscheidungsverfahren Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to rule that the court costs of the appeal proceedings are to be imposed on the appellant (Gesuchsgegner) as the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation to the respondent (Gesuchstellerin) for the appeal proceedings due to minor activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE230001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 2. Februar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. November 2022 (EE220067-I)

Erwägungen:

1. a) Im Eheschutzverfahren der Parteien erliess die Vorinstanz am 16. November 2022 das folgende in unbegründeter Form eröffnete – und berichtigte – Urteil (Urk. 2):

" 1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.

2. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2013, und D._____, geboren tt.mm.2016, werden unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt.

Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin.

3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder ab Rechtskraft des Urteils wie folgt zu betreuen:

- in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag 08:00 Uhr (oder Hortbeginn) bis Freitag, 18:00 Uhr,

- in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag 08:00 Uhr (oder Hortbeginn)

bis Sonntag, 18:00 Uhr,

- jeweils am zweiten Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr,

- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag 10:00 Uhr bis und mit Ostermontag 18:00 Uhr,

- in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10:00 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr.

Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat die Gesuchstellerin mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

4. Die eheliche Wohnung … [Adresse] wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens per

31. Januar 2023 zu verlassen und der Gesuchstellerin sich allenfalls in seinem Besitz befindliche Wohnungsund Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung herauszugeben.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

für C._____:

- Fr. 2'250.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (davon Fr. 1'225.– Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'640.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen ab 1. Juni 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 520.– Betreuungsunterhalt).

für D._____:

- Fr. 2'330.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (davon Fr. 1'225.– Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'710.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen ab 1. Juni 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 520.– Betreuungsunterhalt).

Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Gesuchstellerin zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Es wird vorgemerkt, dass ab 1. Dezember 2022 die Gesuchstellerin aus vorgenannten Unterhaltsbeiträgen die Kosten für die eheliche Wohnung sowie sämtliche Auslagen für die Kinder (Krankenkasse, Arztund Medikamentenkosten, Hortkosten, Auslagen für Hobbies sowie Verpflegungskosten) zu tragen hat.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 660.– ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023

- Fr. 1'270.– ab 1. Juni 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

Einkommensverhältnisse bis 31. Mai 2023 (im Stundenlohn) Fr. 577.– Gesuchstellerin ab 1. Juni 2023 (hypothetisch) Fr. 2'000.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Familien-, Kinderund Ausbil- Fr. 9'450.– Gesuchsgegner dungszulagen)

Mietzinserträge Liegenschaften Polen Fr. 525.–

C._____ Kinderund Ausbildungszulage Fr. 200.–

D._____ Kinderund Ausbildungszulage Fr. 200.–

Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'175.–

Gesuchsgegner Fr. 4'230.–

C._____ Barbedarf Fr. 1'220.–

D._____ Barbedarf Fr. 1'300.–

Die Vermögensverhältnisse sind vorliegend für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge irrelevant.

8. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Bezahlung von Fr. 9'860.– zu verpflichten, wird abgewiesen.

9. Das Fahrzeug "Citroën" der Parteien wird für die Dauer des Getrenntlebens ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, der Gesuchstellerin ein anderes, funktionstüchtiges und für den Transport zweier Kinder geeignetes sowie in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug anstelle des Citroëns zur Verfügung zu stellen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

Verlangt eine der Parteien die Begründung des Entscheids, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. Schriftliche Mitteilung an

- die Gesuchstellerin,

- den Gesuchsgegner, je gegen Empfangsschein.

14. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung oder, wo eine solche nicht erfolgt, von der schriftlichen Zustellung dieses Entscheides an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten in diesem Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

b) Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (gleichentags beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil, wobei er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens in prozessual korrekter Weise beantragt (Urk. 1 S. 3 a.E.).

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann im Beschwerdeverfahren auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner erhebt Beschwerde gegen das in unbegründeter Form ergangene Urteil der Vorinstanz vom 16. November 2022. Ein Entscheid, der ohne schriftliche Begründung ergangen ist, kann indessen nicht direkt angefochten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine schriftliche Begründung

nachzuliefern, wenn eine Partei das innert zehn Tagen seit der Eröffnung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch den diesbezüglich korrekten Hinweis im Dispositiv des angefochtenen Urteils [Urk. 2 S. 6 f. Dispositivziffer 14]). Erst der begründete Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dagegen ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 239 N 31 m.w.H.; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.w.H.). Folglich ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

3. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 27. Januar 2023 ist zur Prüfung einer allfälligen Entgegennahme als sinngemässes Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. hierzu auch Urk. 4/4). Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt des begründeten Urteils innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) die Berufung einzureichen hätte, sollte er daran festhalten wollen, dass das erstinstanzliche Urteil im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen ist (vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 5 m.w.H.; Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 239 N 31 m.w.H.).

4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, 3 und 4/1-4, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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