Attorney Fee Reduction Appeal: Insufficient Justification and Violation of Right to Hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, an attorney granted compensation for representing a client in spousal protection proceedings with legal aid, appealed the lower court's decision which significantly reduced the claimed fee, arguing that the reduction was insufficiently justified and violated their right to be heard. The court found that while the appellant had provided a brief justification for their initial fee claim, the lower court failed in its duty to provide a comprehensible and detailed reasoning for drastically departing from the billed amount by not adequately explaining how the base fee was determined, what specific criteria (difficulty, responsibility, time spent) led to the reduction, and failing to address the appellant's pre-trial arguments regarding necessary effort, thus violating the right to a reasoned decision; consequently, the decision was overturned and remanded for a proper justification or redetermination of the compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Attorney Fee Reduction Appeal: Insufficient Justification and Violation of Right to Hearing: The court found that while the appellant had provided a brief justification for their initial fee claim, the lower court failed in its duty to provide a comprehensible and detailed reasoning for drastically departing from the billed amount by not adequately explaining how the base fee was determined, what specific criteria (difficulty, responsibility, time spent) led to the reduction, and failing to address the appellant's pre-trial arguments regarding necessary effort, thus violating the right to a reasoned decision; consequently, the decision was overturned and remanded for a proper justification or redetermination of the compensation.
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KI-generiertUsed to reserve the decision on costs and compensation for the lower court's subsequent decision.
Cited in the concluding remarks, classifying the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE210007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño.
Beschluss vom 29. September 2021
in Sachen
A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. August 2021 (EE200042-H)
Erwägungen:
1. a) Mit unbegründetem Entscheid vom 11. Mai 2021 erliess die Vorinstanz Eheschutzmassnahmen bzw. genehmigte die Vereinbarung betreffend die Eheleute B._____C._____, gewährte den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte der Gesuchstellerin, C._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. A._____ (Urk. 4/31). Mit Eingabe vom
1. Juni 2021 ersuchte diese um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'026.05 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; Urk. 4/36 und 4/38). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 10. August 2021 die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. A._____ auf Fr. 3'431.90 fest (Urk. 4/40 = Urk. 2).
b) Dagegen erhob Rechtsanwältin Dr. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. August 2021, Geschäfts-Nr. EE200042-H, betreffend Eheschutz (Honorarnote RAin Dr. iur. A._____) aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei für ihre anwaltlichen Bemühungen im Eheschutzverfahren EE200042-H mit CHF 6'026.05 zu entschädigen (CHF 5'408.35 Honorar, CHF 186.87 Barauslagen und CHF 430.85 Mehrwertsteuer).
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."
2. a) Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschädigung. Damit richtet sich die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Festbzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (Art. 324 ZPO).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015,
E. 3.2.1 m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beschwerdeführerin erläutert erstmals im Beschwerdeverfahren ausführlich, weshalb der in ihrer Kostennote vom 26. Mai 2021 (Urk. 4/38) aufgelistete zeitliche Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser bestanden habe (Urk. 1 S. 7 ff.). Im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte sie sich darauf vorzubringen, dass ihr geltend gemachter Aufwand durch die notwendige Instruktion durch ihre Klientin, das begründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, die intensiven und erfolgreichen Vergleichsgespräche mit der Gegenseite notwendig und begründet gewesen sei und im Rahmen von § 5 Abs. 1 AnwGebV liegen würde (Urk. 4/36). Diese neuen Vorbringen (Urk. 1 S. 7 ff.) können zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz erwog, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten werde die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Beschwerdeführerin und nach der Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– festgesetzt, wobei in Eheschutzsachen die Grundgebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne (§ 6 Anw- GebV). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand stelle lediglich ein Bemessungskriterium dar und sei insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig gewesen sei. Grundsätzlich sei nicht der effektive, sondern nur der Aufwand zu entschädigen, der für die korrekte Mandatsführung notwendig
gewesen sei. Vorliegend seien keine besonders schwierigen oder komplexen vorprozessualen Abklärungen notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Gesamthaft habe es sich um keinen besonders schwierigen Fall gehandelt. Entsprechend sei von einer ermässigten Grundgebühr von Fr. 3'000.– im Sinne von § 6 Abs. 3 AnwGebV auszugehen, welche in dieser Höhe auch angemessen sei. Zusätzlich seien Barauslagen von Fr. 186.90 und rund Fr. 245.– Mehrwertsteuer (7.7 %) zu entschädigen (Urk. 2 S. 2).
b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 10. August 2021 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf die angemessene ermässigte Grundgebühr von Fr. 3'000.– komme. Aus den Erwägungen gehe auch nicht hervor, wie hoch die Grundgebühr im vorliegenden Fall sei und um wie viel sie aus welchen Gründen reduziert worden sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls vollkommen bzw. die Vorinstanz beschränke sich auf die – falsche – Feststellung, der Fall sei nicht schwierig gewesen. Eine Auseinandersetzung mit ihrer Begründung des Aufwandes – Instruktion, schriftliche Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, intensiv geführte und letztlich erfolgreiche Vergleichsgespräche – fehle (Urk. 1 S. 5). Ihren Aufwand von 24 Stunden 35 Minuten sei mit Fr. 3'000.– entschädigt worden, was einem Stundenansatz von Fr. 122.25 entspreche und verfassungswidrig sei. Da die geltend gemachte Entschädigung im kantonalen Tarifrahmen liege, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass diese ohne Weiteres gekürzt werde. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 6).
4. a) Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGer 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016
E. 3.3, 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4, 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4.1 je m.H.).
b) Die Kritik der Beschwerdeführerin, ihr sei – da die geltend gemachte Entschädigung im kantonalen Tarifrahmen liege und sie nicht damit habe rechnen müssen, dass diese ohne Weiteres gekürzt werde – keine Gelegenheit gegeben worden zu erläutern, inwiefern ihre Aufwendungen zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen seien (Urk. 1 S. 6), greift vorliegend nicht. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur eine Auflistung ihrer Aufwandpositionen ein (Urk. 4/38), sondern begründete auch kurz, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig gewesen sei. So erläuterte sie, ihr Aufwand sei durch die notwendige Instruktion durch ihre Klientin, das begründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und vor allem aber die intensiven und letztlich erfolgreichen Vergleichsgespräche mit der Gegenseite begründet. Ihr Aufwand sei notwendig und begründet und liege im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts für familienrechtliche Verfahren (gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV bis Fr. 16'000.– [ohne Spesen und MwSt.] i.V.m. § 11 AnwGebV; vgl. Urk. 4/36). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur (ausführlicheren) Begründung ihrer Kostennote zu geben. Entsprechend verletzte die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ein genereller Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht im Übrigen nicht (BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2).
c) Im Gegensatz dazu erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz auf die angemessene ermässigte Grundgebühr von Fr. 3'000.– komme als berechtigt, gehe doch aus den Erwägungen nicht hervor, wie hoch die Grundgebühr im vorliegenden Fall sei und um wie viel diese aus welchen Gründen reduziert worden sei (Urk. 1 S. 5). In der angefochtenen Verfügung verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Kostennote der Beschwerdeführerin aufgelisteten Aufwandpositionen auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Sie setzte das Honorar der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV innerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens pauschal auf Fr. 3'000.– fest. Zur Grundgebühr führte die Vorinstanz aus, gesamthaft habe es sich um keinen besonders schwierigen Fall gehandelt (Urk. 2 S. 2). Ihre allgemeinen Ausführungen
– für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten liege sie zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–, welche in Eheschutzsachen in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne (§ 5 und § 6 AnwGebV) – zeigen nur die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf. Ihre Erwägung, es seien keine besonders schwierigen oder komplexen vorprozessualen Abklärungen notwendig gewesen und die Beschwerdeführerin habe nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen (Urk. 2 S. 2), erörtern lediglich teilweise, von welchen Überlegungen sie sich in Bezug auf den Zeitaufwand hat leiten lassen. Weshalb sie eine Kürzung des anbegehrten Honorars um fast die Hälfte vorgenommen hat, zeigt die Vorinstanz damit nicht in hinreichend detaillierter Weise auf. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin bleibt unklar, auf welcher Höhe sie die Grundgebühr für das Eheschutzverfahren angesetzt hat und wie hoch die Ermässigung ist (Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, rechtsgenügend und nachvollziehbar zu begründen, von welchen Überlegungen sie sich für das Abweichen von der Honorarnote hat leiten lassen, auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützt und wie sie auf die ermässigte Entschädigung von Fr. 3'000.– gelangt. Damit verletzt sie die Begründungspflicht.
d) Selbst wenn mit der Vorinstanz in Bezug auf die Schwierigkeit des Falles von einfacher Komplexität auszugehen wäre – sie spricht von einem
gesamthaft nicht besonders schwierigen Fall –, sind auch die Verantwortung und der Zeitaufwand als weitere Kriterien für die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu berücksichtigen. Zu diesen äusserte sich die Vorinstanz nicht bzw. nicht rechtsgenügend. Des Weiteren fehlt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten zum Aufwand (vgl. Urk. 4/36). Vor diesem Hintergrund muss sich die Vorinstanz auch diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht (als Bestandteil des rechtlichen Gehörs) vorwerfen lassen.
e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Entsprechend ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache – mangels zureichender Begründung – an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Entschädigung der Beschwerdeführerin gehörig begründet bestätigen oder allenfalls auch neu festsetzen kann. Eine Rückweisung erscheint vorliegend auch deshalb sachgerecht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfahrens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen.
6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Entschädigungsverfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
b) Die Bemessung der Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 2'408.35 – Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag –, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'408.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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