Withdrawing Party Liable for Costs in Dismissed Protection of Marriage Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party initiated a protection of marriage proceeding but subsequently withdrew the request before a hearing. The lower court dismissed the case and imposed costs on the withdrawing party. The appellate court upheld this decision, reasoning that the withdrawing party was informed of potential costs and that it is generally known that court proceedings are not free. The court also noted that the imposed fee was minimal and that imposing costs on the withdrawing party is legally permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 114 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawing Party Liable for Costs in Dismissed Protection of Marriage Proceeding: The lower court dismissed the case and imposed costs on the withdrawing party. The appellate court upheld this decision, reasoning that the withdrawing party was informed of potential costs and that it is generally known that court proceedings are not free. The court also noted that the imposed fee was minimal and that imposing costs on the withdrawing party is legally permissible.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for imposing court costs on the applicant after withdrawing her application.
This provision defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts), which are relevant for the assessment of the appeal.
This provision allows for a simplified procedure without further proceedings if the appeal is clearly unfounded, as applied in this case.
This provision is cited to confirm that the current decision constitutes a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 18. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. August 2020 (EE200051-F)
Erwägungen:
1 a) Am 12. Juni 2020 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. August 2020 klärte die Vorinstanz die Gesuchstellerin über die mutmasslichen Gerichtskosten auf, setzte ihr eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'800.-- an und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 24. September 2020 vor (Urk. 2). Am 19. August 2020 teilte die Gesuchstellerin der Vorinstanz telefonisch mit, dass sie die Trennung nun doch ohne Gericht regeln möchten (Urk. 4). Am 26. August 2020 ging bei der Vorinstanz der Rückzug der Gesuchstellerin ein (Urk. 5). Mit Verfügung vom 27. August 2020 schrieb die Vorinstanz das Eheschutzverfahren der Parteien als durch Rückzug erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- fest, auferlegte die Gerichtskosten der Gesuchstellerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 6 = Urk. 10).
b) Gegen diese ihr am 2. September 2020 zugestellte (Urk. 8/1) Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 8. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 9 S. 1):
"Ich bitte Sie, den Gebühr für die Kosten von dem Gerichtsurkunde betreffend Trennung von meinem Mann (B._____) zu annullieren."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Eingabe der Gesuchstellerin ist zwar nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet, sie ist jedoch an die Beschwerdeinstanz (gemäss der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung; Urk. 10 Ziffer 7) gerichtet und will eine Annullation der Auferlegung der Gerichtskosten erreichen. Die Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon-
kret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Gesuchstellerin bringt vor, als sie das Eheschutzgesuch eingereicht habe, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ein solches Verfahren nur für komplizierte Trennungsfälle geeignet sei. Als sie das gelernt habe, habe sie den Prozess sofort gestoppt, da sie und ihr Mann untereinander eine friedliche Lösung finden könnten. Sie habe keine Beratung betreffend das beste Vorgehen vom Bezirksgericht erhalten (Urk. 9 S. 1).
c) Dass Gerichtsverfahren (besondere Fälle vorbehalten; vgl. Art. 114 ZPO) keineswegs gratis, sondern im Gegenteil meist kostspielig sind, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden; dafür braucht es keine Beratung. Die Vorinstanz hat sodann in ihrer Verfügung vom 10. August 2020 die Parteien über die mutmasslichen Gerichtskosten informiert (Urk. 2). Und nach dem Rückzug der Gesuchstellerin hat sie die Entscheidgebühr auf lediglich Fr. 500.-- festgesetzt, was angesichts des Rahmens von Fr. 150.-- bis Fr. 6'500.-- (§ 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts) als minimal zu bezeichnen ist. Dass diese Gerichtskosten schliesslich der Gesuchstellerin auferlegt wurden, entspricht dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Für dasselbe kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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