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RE200007 • OG ZH RE200007 KI-generiert

Appeal Regarding Compensation for Appointed Legal Representative in Spousal Protection Proceedings Lacks Standing

Geschäftsnummer RE200007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the amount of compensation awarded to a court-appointed, gratuitous legal representative in spousal protection proceedings. The court dismissed the appeal because the appellant, who identified as the successor to the originally appointed counsel, was not properly authorized to challenge the compensation decision made in favor of the original counsel, as the appointment was personal and did not include a right of substitution without prior court approval, leading the appellate court to rule that the appellant lacked the requisite standing to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Compensation for Appointed Legal Representative in Spousal Protection Proceedings Lacks Standing: The court dismissed the appeal because the appellant, who identified as the successor to the originally appointed counsel, was not properly authorized to challenge the compensation decision made in favor of the original counsel, as the appointment was personal and did not include a right of substitution without prior court approval, leading the appellate court to rule that the appellant lacked the requisite standing to appeal.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtsverbeiständung Bestellung eines Vertreters Gesetzlicher Schutz Entschädigungsregelung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Eheschutz (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for ordering the costs of the appeal proceedings against the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for not awarding party compensation in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE200007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 3. November 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Horgen,

betreffend Eheschutz (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Mai 2020 (EE190016-F)

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020 erliess die Vorinstanz Eheschutzmassnahmen betreffend die Eheleute B._____, gewährte den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte der Gesuchsgegnerin C._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Urk. 5/69). Mit Eingabe vom 5. März 2020 ersuchte diese um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 8'300.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; Urk. 5/76). Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 setzte die Vorinstanz die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auf Fr. 4'470.05 fest (Urk. 2 = Urk. 5/78).

1.2. Dagegen erhob Rechtsanwältin MLaw A._____ (fortan Beschwerdeführerin) in eigenem Namen (vgl. Urk. 1 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1

S. 2):

"1. Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Horgen vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. D._____ Rechtsanwälte sei eine Entschädigung in der Höhe der dem Einzelgericht des Bezirks Horgen eingereichten Honorarnote vom 5. März 2020 zuzusprechen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-80). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin C._____ nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).

2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit der Be-

schwerde die Parteiund Prozessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sowie ein allfällig erhobener Kostenvorschuss geleistet sein (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, vor Art. 308 ff. N 40 f.; BK ZPO-Sterchi, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 50; BGE 135 III

212 E. 1).

2.3. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat. Fehlt der beschwerdeführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 10 f.). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutzinteresse der unentgeltlichen Rechtsbeiständin selbst tangiert wird, ist diese zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (OGer ZH RE190004 vom

16. Juli 2019, E. 2; OGer ZH PC180012 vom 6. Juni 2018, E. II/1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H., in: ZR 111 [2012] Nr. 53; BGE

110 V 360 E. 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 110 N 3; Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 110 N 2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 9; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 121 N 5; BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 46 mit Hinweisen).

2.4. Vorliegend wurde die Beschwerde nicht von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sondern von deren "Nachfolgerin in eigenem Namen" erhoben (Urk. 1 S. 2 Rz. 2). Die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin C._____ erfolgte jedoch ad personam und umfasste keine Substitutionsbefugnis. Ein Wechsel wäre daher nur mit Zustimmung der Vorinstanz möglich gewesen (ZR 102 [2003] Nr. 37). Ein solcher wurde indes nicht beantragt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, in eigenem Namen die Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin C._____ anzufechten. In der Folge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streitwert beträgt Fr. 3'557.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, jeweils ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'557.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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