Appeal Against Superprovisional Custody Order Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that granted the opposing party temporary, superprovisional visiting rights for their two minor daughters during specific summer vacation periods, following an earlier agreement regarding minimal contact rights after the parties relocated from Dubai. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because there is no right of appeal against decisions concerning superprovisional measures; instead, the mandatory adversarial procedure before the measures court must be completed first, rendering the direct appeal improper.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Against Superprovisional Custody Order Dismissed for Inadmissibility: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because there is no right of appeal against decisions concerning superprovisional measures; instead, the mandatory adversarial procedure before the measures court must be completed first, rendering the direct appeal improper.
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KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.
Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation.
Cited in the final section regarding the nature of the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE190008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 1. Juli 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 25. Juni 2019 (EE180214-L)
Erwägungen:
1. a) Die Parteien haben zwei Töchter, geboren tt.mm.2015 und tt.mm.2017. Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Gesuchstellerin im Sommer 2018 die Töchter ohne Einwilligung des Gesuchsgegners mit neuem Wohnsitz in Zürich angemeldet; davor haben die Parteien in Dubai gelebt, wo die beiden Töchter zur Welt gekommen sind. Am 28. Juni 2018 machte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies die Vorinstanz ein Massnahmebegehren der Gesuchstellerin ab; die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 19. Juli 2018 abgewiesen (Berufungsverfahren LE180039-O). Anlässlich der Verhandlung vom 5. November 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz eine Vereinbarung betreffend ein minimales Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 genehmigt wurde (Urk. 2 S. 2).
Am 24. Juni 2019 stellte der Gesuchsgegner ein Massnahmegesuch, in welchem er u.a. darum ersuchte, ihm superprovisorisch ein Ferienbesuchsrecht für die beiden Töchter einzuräumen (Urk. 2 S. 4). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 entschied die Vorinstanz u.a. (Urk. 2 S. 8):
1. Der Gesuchsgegner wird in Ergänzung zu der mit Verfügung vom
13. Dezember 2018 genehmigten Vereinbarung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme für berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Töchter [...] während den Sommerferien vom 4. Juli 2019 bis zum 11. Juli 2019 und vom 9. August 2019 bis zum 16. August 2019 für je eine Woche mit in die Ferien zu nehmen, wobei der Gesuchsgegner das Ferienbesuchsrecht in Europa auszuüben hat.
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Sodann stellte sie ein Gesuch um umgehende Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2019 betrifft die vom Gesuchsgegner verlangte superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es jedoch kein Rechtsmittel; vielmehr ist vor Ergreifung eines solchen das obligatorische kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht zu durchlaufen (BGE 137 III 417 E. 1.3, m. Hinw.; BGE 139 III 86 E. 1.1.1; zuletzt BGer 5A_369/2019 vom 28.5.2019 E. 3). Daher kann auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden.
4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über superprovisorische vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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